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  • 25.08.2008 | Liechtenstein

    Ertragsteuerliche Behandlung der im Ausland entrichteten Stiftungskosten

    von RA Dr. Florian Bach, FA StR, Stuttgart-Sindelfingen

    Im Zusammenhang mit der Lichtenstein Affäre sind eine Vielzahl klärungsbedürftiger Fragen aufgetaucht. Neben dem Ankauf der Daten durch den BND (Salditt, PStR 08, 84; Schünemann, NStZ 08, 305 ff.), der Bestimmung des Begriffs des Rechnenmüssens mit der Tatentdeckung als subjektives Element des Sperrgrundes für eine wirksame Selbstanzeige nach § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO (Randt/Schauf, DStR 08, 490 ff.), der ertragssteuerlichen Behandlung des Investments nach dem AuslInvestmG bzw. dem InvStG oder das Problem des Tatvorsatzes, wenn der Steuerpflichtige keine Kenntnis von der konkreten Anlagevariante hatte, ist auch die Frage der steuerrechtlichen Behandlung der Gründungs- und der laufenden Stiftungskosten nicht geklärt. Nachfolgend soll allein das letztgenannte Problem näher betrachtet werden. 

     

    1. Erlass des Finanzministeriums NRW vom 4.9.70

    Vertreter der Finanzverwaltung in NRW haben geäußert, dass die im Zusammenhang mit der Gründung und Unterhaltung einer Stiftung entstandenen Kosten privat veranlasst seien. Sie stützen ihre Einschätzung auf einen am 4.9.70 vom Finanzministerium NRW ergangenen Erlass (EStGK NRW § 2 EStG 1.II). Danach finden die von einer wegen des Missbrauchs von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten nicht anzuerkennenden ausländischen Domizilgesellschaft gezahlten ausländischen Steuern im Besteuerungsverfahren keine Anerkennung. 

     

    2. Einnahmen aus Kapitalvermögen

    Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG werden Kapitaleinkünfte als „Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten“ bestimmt. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören die in § 20 EStG genannten Erträge. Neben den tatsächlich ausgezahlten Zinsen und Dividenden stellt sich in vielen Lichtenstein-Fällen auch das Problem der ertragssteuerlichen Behandlung von Fondserträgen. Ohne die Einzelheiten an dieser Stelle näher beleuchten zu wollen – für die Besteuerung ausländischer Investmenterträge in der Zeit bis zum 31.12.03 erlangt das AuslInvestmG Gültigkeit.