· Fachbeitrag · BGH
Nachzuzahlende USt wirkt bei EÜR nicht hinterziehungsmindernd
| Ermittelt der Angeklagte seinen Gewinn mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG, „EÜR“) sind bei Bestimmung der verkürzten ESt und GewSt zugleich hinterzogene und noch nachzuzahlende USt-Beträge nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen. Das hat der BGH aktuell entschieden (5.10.23, 1 StR 328/23, Abruf-Nr. 239190 ; 5.9.23, 1 StR 207/23, Abruf-Nr. 238494 ). |
Das Kompensationsverbot (§ 370 Abs. 4 S. 3 AO) steht dem nicht entgegen. Denn die USt als Betriebsausgabe ist bei EÜR-Rechnern erst abziehbar, wenn sie geleistet worden ist, § 11 EStG. Schon deshalb fehlt es an der in § 370 Abs. 4 S. 3 AO normierten Voraussetzung des „anderen Ermäßigungsgrundes“ (zweifelnd noch BGH 1.6.21, 1 StR 127/21, juris).
Das Zu- und Abflussprinzip (§ 11 EStG) der EÜR beinhaltet mit der Ausgabe/Zahlung eine weitere Abzugsvoraussetzung. Diese kann nicht fingiert werden, erst recht nicht über § 370 Abs. 4 S. 3 AO. Auf die weitere Frage nach einem „engen wirtschaftlichen Zusammenhang“ i. S. d. Kompensationsverbotes kommt es damit nicht mehr an.
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