27.01.2009 | Lohnsteuer
Geschäftsführer haftete ausnahmsweise nicht
Die Verpflichtung des Geschäftsführers (GF), die LSt abzuführen besteht so lange, bis ihm durch Bestellung eines (starken) Insolvenzverwalters oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis entzogen wird (BFH 23.9.08, VII R 27/07, Abruf-Nr. 084032). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
K hatte am 10.8.01 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Einen Monat später wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und am 31.10.01 das Insolvenzverfahren eröffnet. Wegen der am Tag des Eröffnungsantrags fälligen, nicht abgeführten LSt wurde K in Haftung genommen.
Dem K konnte kein individuelles Fehlverhalten zur Last gelegt werden, weil die maßgebliche Rechtsfrage - welche Pflichten treffen den GF nach der Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - seinerzeit richterlich nicht geklärt war; in aktuellen Fällen würde der BFH anders entscheiden.
Praxishinweis
Nach Ansicht des BFH ist das FG zutreffend davon ausgegangen, dass K durch den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtlich nicht gehindert war, die LSt abzuführen. Allein der Antrag schränkte den GF in seiner Verfügungsbefugnis nicht ein, denn der vorläufige Insolvenzverwalter war erst einen Monat später bestellt worden.(CW)
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