27.04.2009 | Lohnsteuer
Haftungsbescheid nach Steuerhinterziehung
Liegt eine vorsätzlich begangene Steuerstraftat vor, ist das Auswahlermessen des FA insoweit vorgeprägt, als die Haftungsschuld gegen den Steuerstraftäter festzusetzen ist und dass es einer besonderen Begründung dieser Ermessensbetätigung nicht bedarf (BFH 12.2.09, VI R 40/07, DStR 09, 741, Abruf-Nr. 091262). |
Sachverhalt
K betätigte sich auf dem Immobiliensektor, indem er sanierungsbedürftige Geschäftsbauten erwarb und nach Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen verkaufte oder verpachtete. In einem der Objekte betrieb K mit Fremdpersonal selbst mehrere Verkaufsstände. Im Anschluss an eine Außenprüfung erließ das FA gegen K wegen der Zahlung von Schwarzlöhnen einen Haftungs- und Nachforderungsbescheid über Lohn- nebst Annexsteuern.
Entscheidungsgründe
Die Klage blieb erfolglos. Gemäß § 42d Abs. 1 Nr. 3 EStG haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die aufgrund fehlender Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird. Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht, sind der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner (§ 42d Abs. 3 S. 1 EStG). Entgegen der Auffassung des FG ist der angefochtene Bescheid nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil das FA das ihm eingeräumte (Auswahl-)Ermessen (§ 42d Abs. 3 S. 2 EStG) nicht fehlerfrei ausgeübt hat.
Praxishinweis
Die Entscheidung, welcher von mehreren grundsätzlich gleichrangigen Schuldnern in Anspruch genommen werden soll, steht im Abgabenrecht nicht im freien Belieben, sondern im pflichtgemäßen Auswahlermessen der Behörde. Wie intensiv das Ermessen zu begründen ist, ist eine Frage des Einzelfalls und davon abhängig, welche für die Behörde ersichtlichen besonderen Umstände aufseiten des jeweiligen Gesamtschuldners bestehen, die für oder gegen seine Inanspruchnahme sprechen und die deshalb in die (schriftliche) Ermessenserwägung einfließen müssen.
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