01.01.2007 | Lohnsteuer
Lizenzfußballspieler: Scheingeschäfte beim Erwerb von Vermarktungsrechten
Die tatrichterliche Beurteilung, ob Rechtsgeschäfte nicht ernstlich gewollt waren und damit als Scheingeschäfte i.S. des § 41 Abs. 2 AO zu qualifizieren sind, ist vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar (BGH 7.11.06, 5 StR 164/06, Abruf-Nr. 063576). |
Sachverhalt
Der Vorstandsvorsitzende eines Bundesligavereins verpflichtete im Zeitraum von 1999 bis 2001 vier ausländische Profifußballspieler, deren Bruttogehaltsforderungen der Verein nicht erfüllen konnte. Neben den regulären Arbeitsverträgen schloss der Vorstandsvorsitzende deshalb mit ausländischen Briefkastenfirmen bzw. einem Spielerberater Zusatzverträge ab. Danach wurden dem Verein die Vermarktungsrechte an den Spielern angeblich gegen ein beträchtliches Entgelt abgetreten. Bei der Anstellung eines weiteren Spielers verpflichtete der Vorstandsvorsitzende den Verein zur Zahlung von Geldbeträgen an eine ausländische Sportfirma, die allerdings nur wertlose Dienstleistungen für den Verein erbrachte.
Die Verträge wurden in einem Fall auch vom Aufsichtratsvorsitzenden und in einem weiteren Fall vom zweiten Vorstandsmitglied gezeichnet. Die Anfrage eines Mitarbeiters, ob die nach der Vereinssatzung erforderliche Zustimmung des Aufsichtsrats eingeholt worden war, bejahte der Aufsichtsratsvorsitzende wider besseren Wissens. Die auf Auslandskonten der Spieler gezahlten Beträge wurden nicht auf den Lohnkonten der Spieler und damit auch nicht in der LSt-Anmeldung erfasst. Auf diese Weise verkürzte der Vorstandsvorsitzende LSt i.H. von mehr als 1,1 Mio. EUR.
Das LG hat den Vorstandsvorsitzenden wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt. Gegen das zweite Vorstandsmitglied und den Aufsichtsratsvorsitzenden hat es wegen Steuerhinterziehung in einem Fall bzw. wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in zwei Fällen jeweils Geldstrafen verhängt. Die StA wollte nicht hinnehmen, dass der Aufsichtsratsvorsitzende nur als Gehilfe verurteilt wurde, und hielt die Strafen bei allen Angeklagten angesichts der Höhe der Hinterziehungsbeträge für unvertretbar mild.
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