06.01.2009 | Lohnsteuerhinterziehung
Übernahme der Geldauflage durch das Unternehmen kann zur Steuerpflicht führen
von Dipl.-Vw. Friederike Gruber, StB, Münster
Übernimmt ein Arbeitgeber nicht aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse die Zahlung einer Geldbuße und einer Geldauflage, die gegen einen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer verhängt worden sind, so handelt es sich hierbei um Arbeitslohn (BFH 22.7.08, VII R 47/06, Abruf-Nr. 083934). |
Sachverhalt
Der Kläger ist Gesellschafter und einer der Geschäftsführer der B-GmbH. Als Verantwortlicher der GmbH hatte er wiederholt gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen verstoßen. Geldbuße und -auflage i.H. von insgesamt 79.000 DM wurden von der GmbH gezahlt, ohne die Zahlungen als steuerpflichtigen Arbeitslohn des Klägers zu behandeln.
Entscheidungsgründe
Nach Ansicht des BFH hat das FG zu Recht entschieden, dass die Zahlung durch die Arbeitgeberin beim Kläger zu Arbeitslohn führt. Nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG gehören Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Dem Tatbestandsmerkmal „für“ ist zu entnehmen, dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft haben muss, um als Arbeitslohn angesehen zu werden. Dagegen sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen.
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