· Fachbeitrag · beA
Lohnsteuerliche Behandlung der Kosten des beA ‒ Sachzuwendung oder Arbeitsmittel?
von RAin Dr. Janika Sievert, LL.M. Eur, FAin StR, FAin StrR, und RA Alexander Littich, LL.M., FA StR, FA StrR, ECOVIS L+C Landshut
| Seit dem 1.1.18 besteht gem. § 31a Abs. 6 BRAO die sog. passive Nutzungspflicht. Die für das beA erforderlichen technischen Einrichtungen sind vorzuhalten, und Zustellungen und der Zugang von Mitteilungen über das beA sind zur Kenntnis zu nehmen. Viele Kanzleien übernehmen für ihre angestellten Anwälte die Kosten für die Berufshaftpflichtversicherung, die Beiträge zur Kammer und seit Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) auch die hierfür anfallenden Kosten. Die Abgrenzung von Sachlohn und Arbeitsmittel ist jedoch nicht unproblematisch. |
Frage des Steuerberaters: Mein Mandant ist angestellter Anwalt in einer Anwaltskanzlei. Im Rahmen der Erstellung der Einkommensteuererklärung für den Mandanten ist aufgefallen, dass er die Kosten für das beA nicht selbst trägt, sondern diese von der Kanzlei bezahlt werden. Eine Lohnversteuerung hat ausweislich der Lohnabrechnungen nicht stattgefunden. Handelt es sich bei der Übernahme der Kosten um Arbeitslohn? Das beA-Verfahren ist bedeutsam für die Kommunikation des Anwalts mit Behörden und Gerichten. Was gilt?
Antwort des Strafverteidigers: Bei der Übernahme der Kosten für das besondere elektronische Anwaltspostfach ist für die Beurteilung der Lohnsteuerpflicht zu prüfen, in wessen Interesse die Zahlung liegt. Arbeitslohn i. S. v. § 19 Abs. 1 EStG ist immer anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer etwas „für“ seine Arbeitsleistung erhält.
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