01.02.2007 | Meldepflicht
Ausländische Konten: Meldepflicht der Banken
Ein inländischer Vermögensverwahrer oder -verwalter ist verpflichtet, in die Anzeigen nach § 33 Abs. 1 ErbStG auch Vermögensgegenstände einzubeziehen, die von einer Zweigniederlassung im Ausland verwahrt oder verwaltet werden (BFH 31.5.06, II R 66/04, Abruf-Nr. 063702). |
Sachverhalt
Die klagende Bank unterhält bereits seit 1978 eine rechtlich unselbstständige Niederlassung in London. Nach ihrer Ansicht bestand im Hinblick auf diese Zweigstelle keine Meldeverpflichtung nach § 33 ErbStG. Demzufolge existierte eine interne Anweisung, Kunden der Londoner Filiale von einer Meldung auszunehmen. Die Steufa forderte die deutsche Zentrale, gestützt auf § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO, auf, den zuständigen Erbschaftsteuerstellen die nach § 33 ErbStG geforderte Meldung über Konten und Depots verstorbener Kunden für die vergangenen 6 Jahre mitzuteilen. Klage und nun auch die Revision gegen diese Aufforderung blieben erfolglos.
Entscheidungsgründe
Gewerbliche Vermögensverwalter oder -verwahrer wie Banken müssen beim Tod ihrer Kunden die in ihrem Gewahrsam befindlichen Vermögensgegenstände und die gegen sie gerichteten Forderungen nach § 33 ErbStG dem FA mitteilen. Nach Ansicht des BFH ist bei § 33 ErbStG die Einbeziehung von Auslandsfilialen sowohl vom Wortlaut als auch vom Zweck der Vorschrift gedeckt. Der Begriff des Gewahrsams sei umfassender als in anderen Rechtsgebieten und beschreibe einen Zustand tatsächlicher Einwirkungsmöglichkeiten auf Rechte. Auch die deutsche Bankenaufsicht erstrecke sich nach den § 8 Abs. 3 KWG, § 25a KWG und § 53b KWG auf Auslandsniederlassungen. Bei der Geldwäschebekämpfung finde sich in § 15 GWG eine Regelung, die weit über diesen Rechtsgedanken hinausgehe, weil sie die inländischen Kontrollstandards sogar auf rechtliche eigenständige ausländische Konzernunternehmen erstrecke.
§ 33 ErbStG solle die möglichst vollständige Erfassung erbschaftssteuerlicher Vorgänge erleichtern. Bei der Ausklammerung ausländischer Filialen würde dieser Zweck verfehlt. Eine Ungleichbehandlung mit im Ausland befindlichen rechtlich selbstständigen Konzerntöchtern müsse dabei aus völkerrechtlichen Grundsätzen hingenommen werden.
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