· Fachbeitrag · Steuerhinterziehung
Umfang der Steuerverkürzung durch Unterlassen bei elektronischer Datenübermittlung
von Dipl. Finw. (FH) Meike Mannefeld, Münster
| Das FA erhält zunehmend steuerrelevante Daten auf elektronischem Wege (dazu Teil 1, Mannefeld, PStR 23, 86 ff.) Teil 2 zeigt, wie sich die Kenntnis des FA von steuerlich übermittelten Daten auf die Strafbarkeit des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, der Steuerhinterziehung durch Unterlassen, auswirkt. |
1. Kenntnis der Finanzverwaltung durch elektronische Daten
Nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO wird bestraft, wer die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt, z. B. durch die Nichtabgabe von Steuererklärungen. Im Hinblick auf die Kenntnis der Finanzbehörde kommt es darauf an, ob die Daten zum Zeitpunkt der Vollendung der Steuerhinterziehung vorlagen, dann ist Kenntnis zu bejahen. Waren die Daten erst danach verfügbar, ist Kenntnis zu verneinen. Zudem ist entscheidend, ob der Inhalt so konkret ist, dass von einer Kenntnis in Form einer Besteuerungsgrundlage und nicht von einer Information, die noch Sachverhaltsermittlung erfordert, gesprochen werden kann. Die e-Daten der EARL gehen bis zum 30.6. des Folgejahres, die FACTA- und CRS-Daten bis zum 30.9. des Folgejahres beim Bundeszentralamt für Steuern ein (dazu Mannefeld, PStR 23, 86 ff.). Dort werden die Daten geprüft. Das kann einige Zeit beanspruchen. Die Daten werden sukzessive an die FÄ weitergeleitet, sofern eine Zuordnung möglich ist.
MERKE | Beim internationalen Datenaustausch handelt es sich nicht um in der Steuererklärung unter e-Daten bereitgestellte Daten. Nur in den Anlagen R, N, R-AV/bAV (Leistungen aus zertifizierten Altersvorsorgeverträgen und aus der inländischen betrieblichen Altersversorgung) werden die e-Daten beigestellt. Die Daten enthalten keine abschließenden Beurteilungen zur Einkunftsart. Ob es sich bei den Finanzinformationen z. B. um Gewinnausschüttungen, Zinserträge oder Rückkaufswerte handelt, kann nur nach deutschem Steuerrecht entschieden werden. Die im Einzelfall durch die im Ausland ansässigen Institute vorgenommene Bezeichnung der Einkünfte ist ein erster Anhaltspunkt für die Besteuerung. Dieses bedingt, dass die Informationen in die Überprüfung im Veranlagungsverfahren einbezogen werden oder im Rahmen der Betriebsprüfung verifiziert werden. |
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