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  • 01.12.2007 | Meldepflichten

    § 116 AO – erneute Änderung durch das JStG 2008

    Die anscheinend in der Praxis so oft ignorierte Vorschrift des § 116 AO beschäftigt zumindest den Gesetzgeber. Nach gut einem Jahr ist infolge des JStG 2008 schon wieder eine Änderung geplant. Während die Norm jahrzehntelang unverändert blieb, erhielt sie auf Betreiben des Bundesrechnungshofs seit September 2006 den folgenden Wortlaut: 

     

    „Gerichte und Behörden von Bund, Ländern und kommunalen Trägern der öffentlichen Verwaltung, die nicht Finanzbehörden sind, haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die auf eine Steuerstraftat schließen lassen, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mitzuteilen. Das BZSt teilt diese Tatsachen den für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden mit.“ 

     

    Mit dieser vor gut einem Jahr erfolgten Änderung wollte der Gesetzgeber die Meldebereitschaft erhöhen, indem er mit dem BZSt einen zentralen Adressaten einführte. Gleichzeitig wurde die Schwelle für eine Verdachtsmeldung abgesenkt (Löwe-Krahl, PStR 07, 11). Praktiker aus der Finanzverwaltung und Vertreter der Länder kritisierten damals, dass 

    • bewährte Kontakte zwischen anzeigeverpflichteten Stellen und den FÄ umgangen würden und
    • durch die Übersendung der Meldungen nach Bonn und anschließende Weiterleitung an die Länderfinanzbehörden ein unnötiger Zeitverlust entstehe.