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  • 26.02.2008 | Meldepflichten

    § 116 AO: Zuständigkeiten abschließend geklärt?

    Nachdem die Vorschrift des § 116 AO etwa dreißig Jahre lang unverändert blieb, wurde der Paragraph zuletzt mehrfach geändert: 

    „Gerichte und die Behörden von Bund, Ländern und kommunalen Trägern der öffentlichen Verwaltung haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Steuerstraftat begründen, der Finanzbehörde mitzuteilen.“
    • § 116 AO in der Fassung vom 12.9.06 bis zum 29.12.07
    „Gerichte und die Behörden von Bund, Ländern und kommunalen Trägern der öffentlichen Verwaltung, die nicht Finanzbehörden sind, haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die auf eine Steuerstraftat schließen lassen, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mitzuteilen. Das BZSt teilt diese Tatsachen den für das Strafverfahren zuständigen Behörden mit.“
    • § 116 AO in der ab 29.12.07 geltenden Fassung (BGBl I, 3150)
    „Gerichte und die Behörden von Bund, Ländern und kommunalen Trägern der öffentlichen Verwaltung, die nicht Finanzbehörden sind, haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die auf eine Steuerstraftat schließen lassen, dem BZSt oder, soweit bekannt, den für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden mitzuteilen. Soweit die für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden nicht bereits erkennbar unmittelbar informiert worden sind, teilt das BZSt ihnen diese Tatsachen mit. Die für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden, ausgenommen die Behörden der Bundeszollverwaltung, übermitteln die Mitteilung an das BZSt, soweit dieses nicht bereits erkennbar unmittelbar in Kenntnis gesetzt worden ist.“

     

    Die zurzeit geltende Vorschrift war im Entwurf zum JStG 2008 zunächst anders geplant (Entwurf vom 26.7.08; Löwe-Krahl, PStR 07, 275).  

     

    Offene Fragen
    1.Sollen Behörden und Gerichte, einen ggf. auffälligen Sachverhalt an das BZSt oder an die örtlich zuständige Finanzbehörde melden? Wenn der meldenden Stelle die zuständige Finanzbehörde bekannt ist, lässt ihr der neue § 116 offenbar ein Wahlrecht.

     

    2.Wenn die Landesfinanzbehörde von der meldenden Behörde direkt unterrichtet wird, muss sie entscheiden, ob sie den Vorgang an das BZSt weiterleitet. Das soll nach dem Gesetzeswortlaut davon abhängen, ob dieses „erkennbar unmittelbar in Kenntnis gesetzt worden ist.“ Wann ist das der Fall? Muss die Landesfinanzbehörde dazu Erkundigungen einziehen?

     

    3.In welchen Fällen muss das BZSt eine eingegangene Meldung an die zuständige Landesfinanzbehörde weitergeben? Auch hier sagt § 116, dass das der Fall sein soll, wenn diese Finanzbehörden „... nicht bereits erkennbar unmittelbar informiert worden sind ...“.

     

    Das BZSt hat im Bereich der von den Ländern verwalteten Besitz- und Verkehrssteuern keinerlei Befugnisse und kann die Anzeigen bestenfalls registrieren und weiterleiten. 

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2008 | Seite 52 | ID 117703

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