01.09.2007 | Mitteilungen des Finanzamts an andere Behörden
Steuergeheimnis und Subventionsbetrug
von OAR Dipl.-Finw. Michael Braun, Korb
Die Finanzbehörden sind gem. § 31a Abs. 1 Nr. 1 bb in Verbindung mit § 31a Abs. 2 AO verpflichtet, subventionserhebliche Tatsachen dem Subventionsgeber mitzuteilen.
Checkliste: Welche Fälle führen zu Meldungen? |
Frage | Antwort | 1.Kann § 30 AO die Meldung verhindern? | Grundsätzlich verhindert § 30 AO die Weitergabe von Fällen an die Strafverfolgungsbehörden. Auch § 6 Subventionsgesetz, der Behörden verpflichtet, Verdachtsmomente den Strafverfolgungsbehörden mitzuteilen, vermag das Steuergeheimnis nicht zu durchbrechen, da es sich nicht um eine Ermächtigungsgrundlage gem. § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO handelt. Zu prüfen ist allerdings, ob ein zwingendes öffentliches Interesse vorliegt. Eine Ausnahme gilt für die Investitionszulage: Wegen des Verweises auf die Abgabenordnung in § 14 InvZulG 2007 ist der Subventionsbetrug bezüglich der Investitionszulage den Steuerstraftaten gleichgestellt, d.h. diese Straftaten werden grundsätzlich von den Straf- und Bußgeldsachenstellen der FÄ verfolgt (Nr. 14 Nr. 3 AStBV (St)). | | Die FÄ haben konkrete Informationen, die für die Durchführung eines Strafverfahrens, Bußgeldverfahrens oder anderer gerichtlicher oder Verwaltungsverfahren erforderlich sind, mitzuteilen. Ziel der Verfahren muss sein, eine Entscheidung über die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder Belassung einer Leistung aus öffentlichen Mitteln und der Geltendmachung des Anspruchs auf Rückgewähr einer solchen herbeizuführen. Ein konkreter Tatverdacht im strafprozessualen Sinne ist hierbei nicht erforderlich. Die FÄ sind auch nicht verpflichtet, diesbezüg-lich Ermittlungen durchzuführen. | 3.Was sind Subventionen? | Leistungen - aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht
- und nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft
- an Betriebe oder Unternehmen (auch öffentliche wie z.B. kommunale Gaswerke sowie freie Berufe!),
- die wenigstens zum Teil ohne marktübliche Gegenleistung gewährt werden und
- der Förderung der Wirtschaft dienen sollen.
Dabei muss es sich um direkte geldwerte Zuwendungen handeln. Indirekte Zuwendungen wie Steuernachlässe oder nach steuerrechtlichen Vorschriften gewährte direkte Zahlungen fallen nicht unter diesen Begriff. Hier gelten §§ 370 ff. AO. | 4.Was muss sich aus den konkreten Anhaltspunkten ergeben? | Dass - aufgrund eines Verwaltungsakts Sozialleistungen zu Unrecht in Anspruch genommen werden oder wurden,
- Sozialleistungen zu erstatten sind,
- Tatsachen subventionserheblich i.S. des § 264 Abs. 8 StGB sind, also entweder in einem Gesetz so bezeichnet werden oder die Bewilligung der Subvention von der Tatsache abhängig ist.
| 5.Wem ist zu melden? | Die Mitteilungen sind an die zuständigen Leistungs- bzw. Subventionsgeber zu richten. | 6.Welche Strafen drohen? | - bei vorsätzlicher Begehungsweise Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe;
- bei leichtfertiger Begehungsweise Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren;
- in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren;
- wird die Tat banden- und gewerbsmäßig begangen, droht sogar eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
| 7.Wann handelt es sich um einen besonders schweren Fall? | - Wenn es sich um eine Subvention großen Ausmaßes handelt – dies ist schon bei 50.000 EUR der Fall – und der Täter entweder aus grobem Eigennutz handelt oder nachgemachte oder verfälschte Belege verwendet,
- wenn der Täter seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht oder
- der Täter die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt.
| 8.Wie kann man einer Strafe entgehen? | Indem man freiwillig verhindert, dass aufgrund der begangenen Tat eine Subvention gewährt wird (§ 264 Abs. 5 StGB). Ein Rücktritt ist sogar noch nach der Bewilligung der Subvention möglich. Wurde die Subvention bereits gewährt, scheidet der Rücktritt aus. | |
Quelle:
Ausgabe 09 / 2007 | Seite 206 | ID 112000
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