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  • 01.07.2006 | Mitteilungspflichten

    Steuerstrafverfahren: Auskünfte an die BaFin

    von OAR Dipl.-Finw. Michael Braun, Korb

    Die Finanzbehörden sind verpflichtet, Steuerstrafverfahren gegen Inhaber oder Geschäftsleiter von Kreditinstituten der BaFin mitzuteilen. Diese kann die Mitteilung zum Anlass nehmen, die Berufsausübung zu untersagen. 

     

    Checkliste: Auskünfte an die BaFin

    Frage

    Antwort 

    1.Kann § 30 AO die Meldung verhindern?

    § 8 Abs. 2 Kreditwesengesetz (KredWG) stellt klar, dass das Steuergeheimnis der Meldung nicht entgegensteht. Es handelt sich daher um eine gesetzlich zulässige Durchbrechung (§ 30 Abs. 4 Nr. 2 AO).  

    2.Welchen Personenkreis umfasst die Meldung?
    • Inhaber oder Geschäftsleiter von Kreditinstituten bzw. deren Bedienstete,
    • Inhaber bedeutender (mindestens 10 v.H. des Nennkapitals/der Stimmrechte) Beteiligungen von Kreditinstituten bzw. deren Bedienstete,
    • deren gesetzliche oder satzungsgemäße Vertreter,
    • persönlich haftende Gesellschafter,
    • Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen.
    3.Wodurch wird die Meldung ausgelöst?

    Gegen die Genannten wird ein Steuerstrafverfahren eingeleitet oder die Einleitung unterbleibt, weil eine Selbstanzeige nach § 371 AO abgegeben wurde. 

    4.Was wird gemeldet?

    Die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder die Selbstanzeige und der zu Grunde liegende Sachverhalt. Wird öffentliche Klage erhoben, übersendet das Gericht bzw. die Strafverfolgungsbehörde 

    • die Anklageschrift,
    • den Antrag auf Erlass des Strafbefehls und
    • die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung.

    Der BaFin ist auf Antrag Akteneinsicht zu gewähren, es sei denn, es ist erkennbar, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen. 

    5.Wem ist zu melden?

    Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsichts 

    Graurheindorfer Str. 108 

    53117 Bonn  

    6.Wann wird gemeldet?

    Wenn dem Beschuldigten die Einleitung des Verfahrens eröffnet worden ist bzw. nach Eingang der Selbstanzeige. Voraussetzung ist, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt ist. 

    7.Keine Meldung bei Verfahrenseinstellung?

    Eine Meldung erfolgt nur dann nicht, wenn das Verfahren wegen erwiesener Unschuld eingestellt wurde. 

    8.Wer übermittelt?

    Bei Steuerstrafverfahren fertigt die BuStra die Mitteilung (Nr. 141 Abs. 1c und Abs. 4 AStBV(St)). Der Ausgang des Verfahrens braucht von der BuStra nicht mitgeteilt werden, wenn der Fall in der Zuständigkeit der Justizbehörden liegt (Nr. 25 Abs. 1 MiStra). 

     

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2006 | Seite 150 | ID 90215