01.07.2006 | Mitteilungspflichten
Steuerstrafverfahren: Auskünfte an die BaFin
von OAR Dipl.-Finw. Michael Braun, Korb
Die Finanzbehörden sind verpflichtet, Steuerstrafverfahren gegen Inhaber oder Geschäftsleiter von Kreditinstituten der BaFin mitzuteilen. Diese kann die Mitteilung zum Anlass nehmen, die Berufsausübung zu untersagen.
Checkliste: Auskünfte an die BaFin |
Frage | Antwort | 1.Kann § 30 AO die Meldung verhindern? | § 8 Abs. 2 Kreditwesengesetz (KredWG) stellt klar, dass das Steuergeheimnis der Meldung nicht entgegensteht. Es handelt sich daher um eine gesetzlich zulässige Durchbrechung (§ 30 Abs. 4 Nr. 2 AO). | 2.Welchen Personenkreis umfasst die Meldung? | - Inhaber oder Geschäftsleiter von Kreditinstituten bzw. deren Bedienstete,
- Inhaber bedeutender (mindestens 10 v.H. des Nennkapitals/der Stimmrechte) Beteiligungen von Kreditinstituten bzw. deren Bedienstete,
- deren gesetzliche oder satzungsgemäße Vertreter,
- persönlich haftende Gesellschafter,
- Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen.
| 3.Wodurch wird die Meldung ausgelöst? | Gegen die Genannten wird ein Steuerstrafverfahren eingeleitet oder die Einleitung unterbleibt, weil eine Selbstanzeige nach § 371 AO abgegeben wurde. | 4.Was wird gemeldet? | Die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder die Selbstanzeige und der zu Grunde liegende Sachverhalt. Wird öffentliche Klage erhoben, übersendet das Gericht bzw. die Strafverfolgungsbehörde - den Antrag auf Erlass des Strafbefehls und
- die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung.
Der BaFin ist auf Antrag Akteneinsicht zu gewähren, es sei denn, es ist erkennbar, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen. | 5.Wem ist zu melden? | Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsichts Graurheindorfer Str. 108 53117 Bonn | 6.Wann wird gemeldet? | Wenn dem Beschuldigten die Einleitung des Verfahrens eröffnet worden ist bzw. nach Eingang der Selbstanzeige. Voraussetzung ist, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt ist. | 7.Keine Meldung bei Verfahrenseinstellung? | Eine Meldung erfolgt nur dann nicht, wenn das Verfahren wegen erwiesener Unschuld eingestellt wurde. | 8.Wer übermittelt? | Bei Steuerstrafverfahren fertigt die BuStra die Mitteilung (Nr. 141 Abs. 1c und Abs. 4 AStBV(St)). Der Ausgang des Verfahrens braucht von der BuStra nicht mitgeteilt werden, wenn der Fall in der Zuständigkeit der Justizbehörden liegt (Nr. 25 Abs. 1 MiStra). | |
Quelle:
Ausgabe 07 / 2006 | Seite 150 | ID 90215
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