Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.12.2007 | Ordnungswidrigkeit

    § 383 AO: Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen

    von RRin Daniela Schelling, Stuttgart

    Bei den Veranlagungsstellen gehen vermehrt Abtretungsanzeigen nach § 46 Abs. 1und 2 AO ein. Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zwecke der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung ist aber nicht zulässig (§ 46 Abs. 4 AO). Liegt ein geschäftsmäßiges Handeln vor, ist die Abtretung wegen Verstoßes gegen § 46 Abs. 4 AO nichtig (§ 46 Abs. 5 AO). Diese Verstöße werden von den Straf- und Bußgeldsachenstellen als Steuerordnungswidrigkeit geahndet (§ 383 AO). 

     

    Beispiel

    Ein selbstständig tätiger Steuerberater ließ sich im Dezember 1989 von seinem Mandanten P dessen Erstattungsanspruch aus der ESt-Veranlagung 1988 i.H. von … DM abtreten. In der Abtretungsanzeige wurde als Abtretungsgrund „diverse Honorarforderungen 1988/89“ angegeben. Im Juni und Juli 1990 gingen beim FA zwei weitere Abtretungsanzeigen zugunsten des Steuerberaters betreffend Steuererstattungsansprüchen ein (Mandanten D und H). Im Januar 1991 ließ sich der Steuerberater von P dessen Steuererstattungsanspruch 1989 abtreten (BFH 13.10.94, VII R 3/94, BFH/NV 95, 473). 

     

    § 383 AO erklärt den verbotenen geschäftsmäßigen Erwerb von Erstattungs-und Vergütungsansprüchen zur Steuerordnungswidrigkeit, um auch der tatsächlichen Durchführung der nichtigen Rechtsgeschäfte entgegenzutreten. Diese Regelung soll bestimmten Erscheinungsformen der Wirtschaftskriminalität, insbesondere dem Missbrauch bei der Lohnsteuerhilfe, entgegentreten.  

     

    Dem Gesetzgeber ging es vor allem darum, die Koppelung der steuerlichen Beratung von Arbeitnehmern mit anderen Geschäften, z.B. Kreditgeschäften, zu unterbinden. In der Vergangenheit haben unseriöse Vereine die Unkenntnis ihrer Mitglieder über die tatsächliche Höhe ihrer voraussichtlichen Lohnsteuerrückzahlung missbraucht, indem sie  

    • die Erstattungsansprüche der Mitglieder zu einem weit untersetzten Preis aufkauften oder
    • in Zusammenarbeit mit bundesweit agierenden Teilzahlungsbanken die Vorfinanzierung gegen Abtretung der Erstattungsansprüche vornahmen.