01.12.2006 | Ordnungswidrigkeit
Beleghandel als Steuergefährdung
Zeitweise wurde über Internet-Plattformen – z.B. Ebay – ein schwunghafter Handel mit Tankquittungen und anderen Belegen betrieben, mit denen Steuerpflichtige in Wahrheit nicht angefallene Betriebsausgaben oder Werbungskosten dokumentieren konnten (Burkhard, PStR 04, 164 und Wegner, PStR 05, 115).
Der Gesetzgeber hat auf diese Feststellung reagiert und den Tatbestand der Steuergefährdung (§ 379 AO) entsprechend erweitert (Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Gestaltungen 28.4.06, BGBl I, 1095). Seit dem 6.5.06 sind Geschäfte mit Belegen unter bestimmten Bedingungen nach § 379 Abs. 1 Nr. 2 AO als Ordnungswidrigkeit verfolgbar.
1. Belege
Beleg im Sinne der Vorschrift ist jedes Schriftstück, das steuerlich erhebliche Umstände beweisen kann. Die Definition ist weit zu fassen. Sie schließt alle im Rechtsverkehr irgendwie bedeutsamen Urkunden ein, unabhängig davon, ob der Aussteller ihnen von vornherein überhaupt einen steuerlichen Zweck beigemessen hat. Zu ihnen zählen beispielsweise
- Rechnungen,
- Quittungen,
- Eigenbelege,
- Lieferscheine,
- Handelsbriefe,
- Vertragsurkunden und
- Ursprungsbescheinigungen.
2. In-Verkehr-Bringen gegen Entgelt
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