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  • 01.05.2006 | Ordnungswidrigkeit

    Die steuerfreie Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils

    von RA Dr. Carsten Wegner, Berlin
    Ist ein kartellbedingter Mehrerlös entstanden, hat das Strafgericht zu bestimmen, welcher Anteil der Geldbuße Ahndungs- und welcher Abschöpfungszwecken dient. Die auf den Abschöpfungsteil entfallenden Steuern sind nur mindernd zu berücksichtigen, falls das Besteuerungsverfahren bereits abgeschlossen ist (BGH 25.4.05, KRB 22/04, DB 06, 665, Abruf-Nr. 051777).

     

    Sachverhalt

    Auf Grund einer wettbewerbswidrigen Absprache stieg der Kubikmeterpreis für Transportbeton in der Region an, während er im Rest Bayerns in der Tendenz leicht sank. Das OLG Düsseldorf hat in dieser Absprache ein Sich-Hinwegsetzen über eine unwirksame Vereinbarung i.S. des § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB a.F. (§ 81 GBW n.F.) gesehen und gegen das Unternehmen B eine Geldbuße i.H. von 300.000 EUR festgesetzt (§ 30 OWiG). 

     

    Entscheidungsgründe

    Die Beschwerde der B gegen den Rechtsfolgenausspruch hatte Erfolg, denn das OLG hatte die steuerlichen Auswirkungen seiner Entscheidung nicht erörtert. Es hat verkannt, dass bei der Bestimmung des der Abschöpfung unterliegenden wirtschaftlichen Vorteils (vgl. § 17 Abs. 4 OWiG) die hierauf entfallende steuerliche Belastung gegenzurechnen ist. Mit dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG wäre es unvereinbar, wenn für eine Abschöpfung des durch die Tat erlangten Vorteils der Bruttobetrag des erlangten Gewinns zu Grunde gelegt, umgekehrt aber der volle Bruttobetrag versteuert werden würde. Deshalb muss bei derartigen Tatfolgen zwischen einem Ahndungs- und einem Abschöpfungsteil unterschieden werden. 

     

    Während der Ahndungsteil steuerlich nicht absetzbar ist, gilt das Abzugsverbot nicht für den Abschöpfungsanteil (§ 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG i.V. mit § 8 Abs. 1 KStG). Für den Strafrichter hat dies zur Folge, dass er in den Urteilsgründen darlegen muss, welcher Anteil des als Geldbuße verhängten Betrags die von ihm festzulegende Ahndung betrifft und welcher Teil der bloßen Abschöpfung dient. Hinsichtlich des Abschöpfungsteils hat er zu überprüfen, ob für den VZ, in dem die abzuschöpfenden Erlöse erzielt wurden, das Besteuerungsverfahren bereits durch einen bestandskräftigen Bescheid beendet wurde. Nur wenn das Besteuerungsverfahren endgültig abgeschlossen ist, berücksichtigt der Strafrichter die hierauf entfallene steuerliche Belastung und mindert insoweit den Abschöpfungsbetrag. Soweit die steuerliche Veranlagung aber noch korrigiert werden kann, kann der Strafrichter eine steuerliche Belastung eines Abschöpfungsteils unberücksichtigt lassen. Dies ist dann Sache der Finanzbehörden. 

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