· Fachbeitrag · EU-Kartellbuße
Betriebsausgabenabzug für eine Geldbuße
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin
| Eine EU-Kartellbuße ermöglicht nur insoweit einen Betriebsausgabenabzug, als ihr eine abschöpfende Funktion zukommt. Das hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Die Beteiligten streiten ‒ u.a. ‒ um die Berücksichtigung einer kartellrechtlichen Geldbuße als Betriebsausgabe: Das FG wies die Klage ab. Zu Recht habe der Beklagte die im Streitjahr im Hinblick auf die EU-Kartellbuße gebildete Rückstellung im Ergebnis steuerlich nicht anerkannt und das Einkommen der Klägerin entsprechend erhöht.
MERKE | Nach § 249 Abs. 1 S. 1 HGB sind in der Handelsbilanz und nach § 5 Abs. 1 S. 1, § 4 Abs. 1 S. 1 EStG auch in der Steuerbilanz für ungewisse Verbindlichkeiten Rückstellungen zu bilden, wenn und soweit eine Inanspruchnahme aus ihnen hinreichend wahrscheinlich ist. Allerdings darf kein steuerliches Abzugsverbot bestehen, das einem Abzug der betreffenden Aufwendungen als Betriebsausgaben entgegensteht. Steuerliche Abzugsverbote gelten in gleicher Weise für den Abzug von Betriebsausgaben wie für die Passivierung einer Verbindlichkeit oder einer Rückstellung (BFH 6.4.00, IV R 31/99, BStBl II 01, 536). |
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