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  • 01.05.2006 | Rechtliches Gehör

    Akteneinsicht im Beschwerdeverfahren

    von RiOLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm
    Aus dem Umstand, dass im Strafprozess ein „in camera“-Verfahren mit Art. 103 Abs. 1 GG unvereinbar ist, folgt, dass eine dem Betroffenen nachteilige Gerichtsentscheidung – jedenfalls in der Beschwerdeinstanz – nur auf der Grundlage solcher Tatsachen und Beweismittel getroffen werden kann, über die dieser zuvor sachgemäß unterrichtet wurde (BVerfG 19.1.06, 2 BvR 1075/05, Abruf-Nr. 061097).

     

    Sachverhalt

    Gegen den Betroffenen ist ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges anhängig. In diesem ordnete das AG, um Ansprüche der Verletzten zu sichern, den dinglichen Arrest i.H. von 2 Mio. EUR an. Die Aufhebung des Arrests – wie vom Betroffenen beantragt – wurde abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das LG verworfen. Während des (Beschwerde-)Verfahrens war dem Betroffenen – trotz mehrfachen Antrags – die Akteneinsicht verweigert worden. Er hatte lediglich den Ermittlungsbericht der Polizei erhalten. Auch sein Antrag aus Gewährung nachträglichen Gehörs nach § 33a StPO hatte keinen Erfolg. 

     

    Entscheidungsgründe

    BVerfG hat die Beschlüsse des AG und LG aufgehoben. Nach Auffassung des BVerfG verletzt die Vorgehensweise von AG und LG den verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf rechtliches Gehör im gerichtlichen Verfahren (Art. 103 Abs. 1 GG). Diesem kommt besondere Bedeutung zu, wenn im strafprozessualen Ermittlungsverfahren Eingriffsmaßnahmen ohne vorherige Anhörung des Betroffenen gerichtlich angeordnet werden. Dann ist das rechtliche Gehör jedenfalls im Beschwerdeverfahren nachträglich zu gewähren.  

     

    Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt, dass eine dem Betroffenen nachteilige Gerichtsentscheidung jedenfalls in der Beschwerdeinstanz nur auf der Grundlage solcher Tatsachen und Beweismittel getroffen werden kann, über die dieser zuvor sachgemäß unterrichtet wurde und zu denen er sich äußern konnte. §§ 33, 33a StPO beschränken die gebotene Anhörung nicht auf Tatsachen und Beweisergebnisse. Vielmehr ist über den Wortlaut der Bestimmungen hinaus jeder Aspekt des rechtlichen Gehörs erfasst: Zum Anspruch auf Gehör vor Gericht gehört auch die Information über die entscheidungserheblichen Beweismittel.  

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