· Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet
Beschränkung der Akteneinsicht durch FA
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, FA StrR, Krause & Kollegen, Berlin
| Die Gewährung von Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren richtet sich nach § 147 StPO . Danach kann im Einzelfall die Akteneinsicht verweigert werden, wenn bestimmte Strafverfolgungsinteressen dies gebieten. |
Frage des Steuerberaters: Die Steuerfahndung führt gegen meinen Mandanten Ermittlungen wegen des Verdachts der Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuerhinterziehung. Im Rahmen dieser Ermittlungen ordnete das AG die Durchsuchung verschiedener Wohn- und Geschäftsräume des Mandanten und zweier Bankinstitute an. Gegen die Durchsuchungsanordnungen wurde Beschwerde eingelegt und zugleich - unter Bezugnahme auf einen bereits zuvor gestellten Antrag - Einsichtnahme in die Ermittlungsakten beantragt. Auf Anordnung der Bußgeld- und Strafsachenstelle wurde teilweise Akteneinsicht gewährt. Von der Akteneinsicht ausgeschlossen werden aber verschiedene Blätter der Ermittlungsakte, „da eine Einsicht in diese Unterlagen die weiteren Ermittlungen konkret gefährden könnten (§ 147 Abs. 2 StPO)“. Kann man sich dagegen aussichtsreich wehren?
Antwort des Verteidigers: Nein, solange kein Fall des § 147 Abs. 5 S. 2 StPO vorliegt. Das Ermittlungsgeheimnis zu wahren, kann - so wird in diesem Zusammenhang immer wieder ausgeführt - sowohl im Interesse der Untersuchung liegen, aber auch zur Schonung des Beschuldigten oder zum Schutz eines gefährdeten Zeugen geboten sein. Vor allem zur Sicherung des Ermittlungserfolgs könne es unabweisbar sein, die Untersuchungen zunächst geheim zu führen und weder die Art des Vorgehens noch erlangte Erkenntnisse offen zu legen.
Der von einer strafprozessualen Eingriffsmaßnahme betroffene Beschuldigte wird dann zunächst einmal darauf verwiesen, dass er nachträglich - aber noch im gerichtlichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit des Eingriffs - Gelegenheit erhält, sich in Kenntnis der Entscheidungsgrundlagen gegen die Eingriffsmaßnahme und den zugrunde liegenden Vorwurf zu verteidigen, z.B. im Rahmen einer Beschwerde gegen eine erfolgte Durchsuchung.
Dieser zeitlich deutlich nachgelagerte Rechtsschutz wird von dem Betroffenen regelmäßig als unbefriedigend empfunden. Gleichwohl wird auch ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung „entsprechend § 147 Abs. 5 S. 2 StPO“ erfolglos bleiben, denn gegen die teilweise Versagung der Akteneinsicht ist in § 147 StPO bewusst kein förmliches Rechtsmittel eröffnet.
Dies führt dazu, dass gegen ablehnende Verfügungen der StA im Vor- bzw. Ermittlungsverfahren nur die informellen Rechtsbehelfe der Gegenvorstellung bzw. der Dienstaufsichtsbeschwerde denkbar sind. Ob man diesen - vom Dezernenten möglicherweise als persönlichen Angriff empfundenen - Weg bereits zu Beginn eines Verfahrens wählt, wenn der weitere Gang des Verfahrens nur schwer zu prognostizieren und auch der sachliche Gehalt der Vorwürfe nur schwer einzuschätzen ist, kann nur im jeweiligen Einzelfall abgewogen und entschieden werden.
Da der Grundsatz auf rechtliches Gehör andererseits aber dem Betroffenen ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung zubilligt, muss dies zur Folge haben, dass er sein Verhalten im Prozess selbstbestimmt und situationsspezifisch gestalten kann.
Art. 103 Abs. 1 GG steht in einem funktionalen Zusammenhang mit der Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes. Weil im Bereich des Strafprozesses ein „in camera“-Verfahren - in dem allein dem Gericht die maßgeblichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung gestellt werden, bevor es entscheidet - mit Art. 103 Abs. 1 GG unvereinbar ist, folgt daraus, dass eine dem Betroffenen nachteilige Gerichtsentscheidung jedenfalls in der Beschwerdeinstanz nur auf der Grundlage solcher Tatsachen und Beweismittel getroffen werden kann, über die er zuvor sachgemäß unterrichtet wurde und zu denen er sich äußern konnte. Zum Anspruch auf Gehör vor Gericht gehört demnach auch die Information über die entscheidungserheblichen Beweismittel.
Im Ergebnis wird dem verfassungsrechtlich gebotenen rechtlichen Gehör deshalb in der Praxis dadurch Rechnung getragen, dass im Falle einer teilweise versagten Akteneinsicht in der zu treffenden Beschwerdeentscheidung nur solche Erkenntnisse berücksichtigt werden dürfen, die dem Beschuldigten durch Akteneinsicht der Verteidigung bekannt sind.
Namentlich für Haftfälle ist anerkannt, dass eine gerichtliche Entscheidung nur auf Tatsachen und Beweismittel gestützt werden darf, die dem Beschuldigten durch Akteneinsicht der Verteidigung bekannt sind. Gleiches gilt für die Durchsuchung einer Wohnung, die in die grundrechtlich geschützte (Art. 13 Abs. 1 GG) persönliche Lebenssphäre schwerwiegend eingreift, oder für einen vermögensrechtlichen Arrest. Im Ergebnis wirken Geheimhaltungsinteressen der Exekutive daher „in dubio pro reo“, auch wenn sie rechtlich anerkannt oder gar geboten sind.
PRAXISHINWEIS | Die Ermittlungsbehörden sind im Rahmen ihrer „Verfahrensstrategie“ gehalten, die Unabdingbarkeit dieser rechtsstaatlichen Verfahrensgarantien mit ihrem Interesse abzuwägen, die Ermittlungen zunächst im Verborgenen zu führen. Solange sie es für erforderlich halten, die Ermittlungen dem Beschuldigten nicht zur Kenntnis gelangen zu lassen, müssen sie auf solche Eingriffsmaßnahmen verzichten, die nicht vor dem Betroffenen verborgen werden können, schwerwiegend in Grundrechte eingreifen und daher in gerichtlichen Verfahren angeordnet und umgehend überprüft werden müssen, um den anhaltenden Grundrechtseingriff eventuell zu beenden (LG Neubrandenburg 16.8.07, 9 Qs 107/07, NStZ 08, 655). |