01.05.2004 · Fachbeitrag · Rechtliches Gehör
Nachträgliche Anhörung nach § 33a StPO
| Das Anliegen, im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren durch überraschende und eilige Maßnahmen Beweise zu sichern, ist geeignet, auch die aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Prüfungs- und Erwägungspflichten des Gerichts zu begrenzen. Das Gericht muss jedoch in seiner Entscheidung das Bestehen eines solchen Eilbedürfnisses darlegen, soweit dieses nicht offenkundig ist (BVerfG 5.2.04, 2 BvR 1621/03, Abruf-Nr. 040872). |
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