01.11.2006 | Rechtsanwaltvergütung
Anwaltliche Vergütung bei Einziehung
1.Für das Entstehen der Gebühr Nr. 4142 VV RVG reicht es aus, wenn der Verteidiger sich in der Hauptverhandlung mit der außergerichtlichen Einziehung einverstanden erklärt. |
2.Unversteuerte Zigaretten sind nicht wertlos. Der Wert bestimmt sich nach dem Materialwert zuzüglich der üblichen Handelsspanne. |
(LG Essen 2.6.06, 23 Qs 74/06, Abruf-Nr. 062511) |
Sachverhalt
Der RA war dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet. Der Angeklagte wurde wegen eines Verstoßes gegen § 369 Abs. 1 AO und § 374 Abs. 1 AO verurteilt. Er hatte insgesamt 290 Stangen unversteuerter und unverzollter Zigaretten transportiert. Für die Zigaretten wären Einfuhrumsatzsteuer i.H. von 1.640,72 EUR sowie Tabaksteuer i.H. von 6.506,79 EUR, insgesamt also 8.147,51 angefallen.
In der Hauptverhandlung haben sich der Angeklagte und der Verteidiger mit der außergerichtlichen Einziehung der Zigaretten einverstanden erklärt. Deshalb wurden diese nicht nach § 375 Abs. 2 Nr. 1 AO eingezogen. Der RA hat im Rahmen der Festsetzung der gesetzlichen Gebühren auch die Festsetzung einer Gebühr Nr. 4142 VV RVG zu einem Gegenstandswert von 9.671 EUR beantragt. Der Rechtspfleger und der Amtsrichter haben das abgelehnt. Die Beschwerde des Pflichtverteidigers hatte bei der Strafkammer Erfolg.
Entscheidungsgründe
Es ist vom Wortlaut der Nr. 4142 VV RVG auszugehen. Danach entsteht die Einziehungsgebühr für eine rechtsanwaltliche Tätigkeit, „die sich auf die Einziehung bezieht“. Diese Tätigkeit des RA kann auch neben der Tätigkeit für den eigentlichen Strafausspruch liegen. Es genügt, dass nach Lage der Akten eine Einziehung in Betracht kommt. Sie braucht im Strafverfahren auch nicht ausdrücklich beantragt zu sein. Die Tätigkeit des RA muss im Hinblick auf die Einziehung auch nicht besonders sein. Es reicht aus, wenn er sich um die Abwehr der Bestrafung bemüht und die Einziehung in der Hauptverhandlung zur Sprache kommt.
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