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  • 22.07.2010 | Rechtshilfe/Amtshilfe

    Internationale Rechtshilfe mit Guernsey, Gibraltar, Liechtenstein, der Isle of Man und Jersey

    von RA Dr. Rainer Birke, Wessing Rechtsanwälte, Düsseldorf

    Das Steuerstrafrecht fordert in einer rasanten Entwicklung seine eigenen Rechtshilfeabkommen. Ein Motor dieser Entwicklung ist das OECD-Musterabkommen zum Informationsaustausch in Steuersachen aus dem Jahr 2002 (Agreement on Exchange of Information on Tax Matters). Die Bundesrepublik hat von dieser Einladung Gebrauch gemacht und entsprechende Abkommen mit Gibraltar (13.8.09), Guernsey (26.3.09), Isle of Man (2.3.09) sowie Liechtenstein (2.9.09) geschlossen. Das Abkommen mit Jersey vom 4.7.08 ist bereits zum 28.8.09 nach seiner Ratifizierung in Kraft getreten (BGBl II 10, 38).  

     

    Die Rechtshilfe ist sehr weitgehend: So wird beispielsweise - auch außerhalb des EU-Rechtsraums - auf das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit verzichtet. Rechtshilfemaßnahmen sind nach einem großen Katalog von Maßnahmen möglich, maßgebliche Einschränkungen ergeben sich aus einem Subsidiaritätserfordernis und einem ordre public-Vorbehalt.  

    Stand der Umsetzung der späteren Abkommen

    In seiner Sitzung vom 20.5.10 hat der Deutsche Bundestag beschlossen, die Gesetzentwürfe zu den Abkommen der Bundesregierung mit den Regierungen von Guernsey (BT-Drucks. 17/1699), Gibraltar (BT-Drucks. 17/1700), Liechtenstein (BT-Drucks. 17/1701) und der Isle of Man (BT-Drucks. 17/1698) zur Beratung an seine Ausschüsse zu überweisen. Die Empfehlungen zur unveränderten Annahme liegen inzwischen vor. Mit den von der Bundesregierung eingebrachten Entwürfen der jeweiligen Vertragsgesetze sollen die Abkommen zum unfassenden Informationsaustausch in nationales Recht umgesetzt werden.  

    Gegenstand und Umfang der Rechtshilfe

    Zum Anwendungsbereich heißt es in Art. 1 des Abkommens mit Guernsey: „Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien leisten einander Unterstützung durch Austausch von Auskünften, die für die Durchführung des jeweiligen Rechts der Vertragsparteien betreffend die unter dieses Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, einschließlich Auskünften, die für die Festsetzung und Erhebung dieser Steuern, für die Vollstreckung von Steuerforderungen oder für Ermittlungen in bzw. die Verfolgung von Steuerstrafsachen voraussichtlich erheblich sind.“