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  • 22.10.2010 | Rechtsprechungsübersicht

    Die wichtigsten Entscheidungen der Finanzgerichte zum Steuerstrafrecht 2009

    von StA Markus Ebner, LL. M., Erlangen/Nürnberg

    Nach der Reform der Tatbestände des materiellen Steuerstrafrechts im Jahr 2008 (Ebner, PStR 09, 258), zeichnete sich das Jahr 2009 dadurch aus, dass im Zusammenhang mit dem umstrittenen Ankauf „gestohlener“ Steuerdaten-CDs die Frage der Verwertbarkeit heftig diskutiert wurde (Jahn/Ignor, JuS 10, 390). Eine obergerichtliche Entscheidung hierzu steht noch aus, wobei nicht zu erwarten ist, dass sich ein Beweisverwertungsverbot durchsetzen wird. Die Praxis behilft sich hier - soweit möglich - ohnehin mit einer Verfahrenserledigung nach dem Opportunitätsprinzip (§ 153a StPO).  

     

    Nach der ebenfalls viel diskutierten Grundsatzentscheidung des BGH vom 2.12.08 (BGHSt 53, 71) hat die jetzt zum 1.9.09 Gesetz gewordene „große“ Kronzeugenregelung des § 46b StGB auch im Steuerstrafrecht im Bereich der Strafzumessung neuen Beratungsbedarf geschaffen. Die Vorschrift sieht insbesondere in Fällen, in denen der Verkürzungserfolg die Millionengrenze erreicht (§ 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO), eine essentielle Strafmilderungsmöglichkeit nach § 49 Abs. 1 StGB vor, wenn der Täter durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich zur Aufdeckung einer in § 100a Abs. 2 StPO genannten Straftat (Katalogtat) beiträgt (König, NJW 09, 2481). Eine erste Entscheidung des BGH liegt bereits vor (NStZ 10, 443).  

     

    Dass die Finanzgerichtsrechtsprechung und die Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte nicht immer einheitlich ist und mangels gegenseitiger Bindung (Ebner, PStR 08, 119) in bedeutsamen Fragen auch zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen kann, hat im Jahr 2009 der nun in „letzter Instanz“ durch den EuGH zu entscheidende Streit zur Frage der Auslegung des § 6a UStG erneut vor Augen geführt (Schauf/Höink, PStR 09, 200). Der steuerliche Berater oder Rechtsanwalt, von dem der Mandant in der Regel eine ganzheitliche Beratung „aus einer Hand“ erwartet, muss daher „gerichtsbarkeitsübergreifend“ in beiden Bereichen beschlagen sein.