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  • 02.10.2008 | Rechtsprechungsübersicht

    Rechtssicher beraten, den Haftungsfall vermeiden

    von StA Markus Ebner, LL.M., Erlangen/Nürnberg

    Die Angehörigen steuerberatender Berufe unterliegen bei der Ausübung ihres Berufes einem dreifachen Haftungsrisiko. Neben der – in der Praxis am häufigsten vorkommenden – zivilrechtlichen Haftung besteht die Gefahr, sich selbst im Rahmen der Steuerberatungstätigkeit strafbar zu machen. Darüberhinaus kann der Steuerberater (StB) aber auch zusätzlich als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden. Die nachstehende Übersicht skizziert die Haftungsgrundlagen und gibt einen Überblick über die wichtigsten Entscheidungen zu allen drei Bereichen.  

     

    1. Zivilrechtliche Haftung

    In zivilrechtlicher Hinsicht liegt dem Verhältnis zwischen Mandant und StB ein Dienstvertrag zugrunde (BGH NJW-RR 06, 1490). Kommt es zu einem Beratungsfehler – die Nachweispflicht liegt beim Mandanten (BGH NJW 06, 3496) –, ist das eine Pflichtverletzung i.S. von § 280 Abs. 1 S. 1 BGB, die eine umfassende Verpflichtung zum Schadensersatz nach sich zieht. Der Pflichtenkreis des StB hängt von Umfang und „Schutzbereich“ (BGH NJW-RR 07, 857) des jeweiligen Auftrags ab und kann daher im Einzelfall stark variieren. Man unterscheidet grob zwischen beschränkten und unbeschränkten Mandaten. Auch hier obliegt die Beweispflicht im Zivilprozess dem klagenden Mandanten (BGH NJW 06, 3496). Zu den wichtigsten Pflichten des StB zählt – selbstredend – die einwandfreie, d.h. inhaltlich zutreffende, Rechts- und Gestaltungsberatung (zu den weiteren Haupt- und Nebenleistungspflichten u.a. Borgmann, NJW 08, 412, 414 ff.).  

     

    Andererseits wird z.B. nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB das Verschulden des Beraters (Fahrlässigkeit genügt, § 276 BGB) vermutet, mit der Folge, dass sich der Berater in diesem Punkt im Zivilprozess entlasten muss (Beweislastumkehr). Er muss also z.B. vortragen, dass er von dem Mandanten nicht mit der für eine zutreffende Steuerberatung notwendigen Tatsachengrundlage versorgt worden ist, wobei ihn hier allerdings Nachfrage- und Erkundigungs­pflichten treffen (BGH 12.7.07, IX ZR 69/04 = GuT 07, 333).