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  • 01.10.2005 | Sammelauskunft

    Bonusaktien der Telekom

    von RA Dr. Carsten Wegner, Berlin*
    Die Zuteilung von Bonusaktien der Deutschen Telekom (DT) im Jahr 2000 ist ein erheblicher Sachverhalt i.S. des § 93 Abs. 1 S. 1 AO, weil er zu steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen geführt hat. Ein Sammelauskunftsersuchen zur Ermittlung dieses Sachverhalts steht auch der Steufa zu (FG Baden-Württemberg 18.7.05, 4 V 24/04, Abruf-Nr. 052379).

     

    Sachverhalt

    Die L-Bank wendet sich gegen ein Auskunftsersuchen der Steufa, mit dem sie verpflichtet wird, Daten von Kunden zu benennen, die Bonusaktien aus dem 2. Börsengang der DT erhalten haben. Die Steufa hat im Rahmen von Ermittlungen gegen einen einzelnen Steuerpflichtigen festgestellt, dass die Kunden der L-Bank bei der Einbuchung der Bonusaktien zwar auf die Einkommensteuerpflicht hingewiesen wurden, die Bonusaktien aber nicht in die Erträgnisaufstellung der L-Bank aufgenommen worden waren.  

     

    Die Steufa forderte die L-Bank daraufhin auf, u.a. folgende Fragen bezüglich der Depotinhaber von Gratis/Bonusaktien der DT zu beantworten: 

    1.Name, Anschrift und Geburtsdatum des Depotinhabers,
    2.Depotnummer des Kunden,
    3.Anzahl der Treueaktien aus Börsengang 1999,
    4.Einbuchungstag der Aktien in das Kundendepot im Jahr 2000,
    5.Wert der Bonusaktien im Jahr 2000 aus Börsengang 1999 (= steuerpflichtiger Ertrag).

     

    Der Einspruch der L-Bank bei den Finanzbehörden war insofern erfolgreich, als sie nicht verpflichtet ist, Auskunft über die Depotnummer, den Einbuchungstag und den Wert der Bonusaktion zu geben: Die Depotnummer ist für die Besteuerung unerheblich, Einbuchungstag und Wert der Bonusaktien stehen fest.