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  • 27.05.2009 | Steuerhinterziehung

    Banken: Zulässige Sammelauskunft oder Ausforschung „ins Blaue hinein“?

    von RA Dr. Carsten Wegner, FA StrR, Berlin

    Die allgemeine, nach der Lebenserfahrung gerechtfertigte Vermutung, dass Steuern nicht selten verkürzt und steuerpflichtige Einnahmen nicht erklärt werden, genügt nicht, um Sammelauskunftsersuchen der Steuer­fahndung als „hinreichend veranlasst“ und nicht als Ausforschung „ins Blaue hinein“ erscheinen zu lassen. Hierfür bedarf es vielmehr der Darlegung einer über die bloße allgemeine Lebenserfahrung hinausgehenden, erhöhten Wahrscheinlichkeit, unbekannte Steuerfälle zu entdecken (BFH 16.1.09, VII R 25/08, Abruf-Nr. 091536).

     

    Sachverhalt

    Die klagende Bank hat Kunden Bonusaktien aus dem zweiten und dritten Börsengang der Deutschen Telekom AG zugeteilt und in deren Depots aufgenommen. In die Erträgnisaufstellung nahm die Bank die Erträge - 43,40 EUR pro Treueaktie - jedoch nicht auf, fügte dieser aber eine Erläuterung bei, in der erneut darauf hingewiesen wurde, dass der vorgenannte Betrag in der Anlage KAP der ESt-Erklärung anzugeben sei.  

     

    Die Steuerfahndungsstelle des beklagten FA hatte bei einem Kunden der Bank festgestellt, dass dieser Einkünfte aus der Zuteilung von fünf Treueaktien nicht in seiner Steuererklärung angegeben hatte. Weiter hatte die Steufa eines FA in Baden-Württemberg bei anderen Banken Prüfungen durchgeführt und der dem FA übergeordneten OFD 1.500 bis 2.000 Kontrollmitteilungen betreffend den Bezug von Treueaktien im VZ 2000 übermittelt. Deren Auswertung wurde von der OFD den Veranlagungs-FÄ überlassen. Bei dem beklagten FA führte die - offenbar noch nicht abgeschlossene - Auswertung zu dem Ergebnis, dass zehn Kunden der Banken in Baden-Württemberg Selbstanzeige erstattet hatten und dass gegen sechs von deren Kunden Ermittlungen eingeleitet worden waren. Das durchschnittliche Mehrergebnis belief sich insoweit auf 190 EUR.  

     

    Das FA hat die Klägerin aufgefordert, Name, Anschrift und Geburtsdatum der Depotinhaber mit Wohn- und/oder Geschäftssitz im Freistaat Sachsen, denen Treueaktien der Telekom aus den Tranchen II und III zugeteilt worden waren, sowie die Anzahl der jeweils gutgeschriebenen Treueaktien und den Einbuchungstag mitzuteilen.  

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