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  • 25.02.2010 | Schadenersatzpflicht

    Bankhaftung: Steuerstrafrechtliche Sanktion als zivilrechtlicher Schaden?

    von RA Dr. Philipp Gehrmann und RA Dr. Carsten Wegner, Berlin

    Steuerbußen, welche dem Täter auf Grund seines Verschuldens auferlegt wurden, sind höchstpersönlicher Natur und damit keinen zivilrechtlich ersatzfähigen Schaden (BGE 12.11.07, 4C_3/2007, Abruf-Nr. 100524).

     

    Vor dem Landgericht Vaduz hat ein im Zusammenhang mit der „Liechtensteiner Datenaffäre“ in Deutschland verurteilten Steuerhinterzieher gegen den Rechtsnachfolger der LGT-Bank geklagt, dessen ehemaliger Mitarbeiter eine „Sünder-CD“ an den BND übergeben hat. Der Kläger soll ein pflichtwidriges Fehlverhalten der Bank - das zum Ersatz der dem Kläger in Deutschland entstandenen Belastungen („Steuerschaden“, Geldstrafe, Bewährungsauflage) führe - darin sehen, dass die Bank ihre Kunden nicht über den „Datendiebstahl“ unterrichtet haben, um auf dieser Grundlage eine Selbstanzeige (§ 371 AO) gegenüber dem deutschen Fiskus zu prüfen.  

     

    Die damit aufgeworfenen Fragen können an dieser Stelle keiner abschließenden Beantwortung zugeführt werden, nachdem das Landgericht Vaduz erst kürzlich der Klage hinsichtlich der Bewährungsauflage stattgab, im Übrigen aber abwies. Hinzuweisen ist gleichwohl auf eine interessante (zivilrechtliche) Entscheidung des Schweizer Bundesgerichts (BGE), in der Ersatzansprüche eines verurteilten Steuerstraftäters gegen seinen Berater zurückgewiesen wurden.  

     

    Sachverhalt

    Die Kläger ließen sich in Steuersachen von der Y-AG (Beklagte) beraten, betreuen und vertreten. Die Beklagte erstellte zudem für die Klägerin die Jahresabschlüsse. Steuerrechtlich umstritten war die (unterpreisliche) Entnahme eines PKW Porsche sowie eines Mercedes 600 SL aus dem Betriebsvermögen. In der verfahrensgegenständlichen Steuererklärung wurde dazu nichts deklariert. Die Kläger wurden wegen (bedingt) vorsätzlicher vollendeter Steuerhinterziehung verurteilt. Ihr Einwand, sie hätten sich um die Buchhaltung bzw. Steuererklärung nicht näher gekümmert und damit auch keine vorsätzliche Steuerhinterziehung begehen können, drang vor Gericht nicht durch. Die Kläger machen geltend, das Strafverfahren sei auf eine mangelhafte Beratung der Beklagten zurückzuführen, weshalb diese für den dadurch verursachten Schaden hafte.