· Fachbeitrag · Cum/Ex
Börsengesetz und Steuerstrafrecht ‒ zum absehbaren Ende von Verschwiegenheiten
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin
| Die Aufarbeitung des sog. Cum-Ex-Skandals soll zeigen, dass die derzeitige Regelung der Verschwiegenheitspflicht in § 10 Börsengesetz (BörsG) nicht mehr zeitgemäß ist und dessen Aufarbeitung im Wege vor allem von nachträglicher Besteuerung sowie Ahndung massiv beeinträchtigt. Dies soll korrigiert werden (BT-Drucksache 20/1500). |
1. Aktuelle Gesetzeslage
§ 10 Abs. 3 BörsG lautet: „Die § 93, § 97, § 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 i. V. m. § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten nicht für die in Abs. 1 S. 1 oder 2 bezeichneten Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden. Sie finden Anwendung, soweit die Finanzbehörden die Kenntnis für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht und nicht Tatsachen betroffen sind, die den in Abs. 1 S. 1 oder 2 bezeichneten Personen durch eine Stelle eines anderen Staates i. S. d. Absatzes 1 S. 3 Nummer 2 oder durch von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden sind“.
Die Norm führt dazu, dass die Börsen sowie auch die Börsenaufsichtsbehörden der Länder konkrete Tatsachen, die ihnen vorliegen oder die etwa auf Auskunfts- und Vorlageersuchen der Finanzbehörden hin von den Börsenaufsichtsbehörden der Länder verfügbar gemacht werden könnten, nicht an die Finanzbehörden übermitteln dürfen, obwohl diese Tatsachen entscheidend sein können, um u. a. sog. Cum-Ex-Sachverhalte aufzuarbeiten und zu ahnden.
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