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  • · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Nichtbenennung von Zahlungsempfängern ‒ zur Irrelevanz des § 160 Abs. 1 S. 1 AO

    von RA Dr. Tilman Reichling, FA StR, Frankfurt a.M.

    | Bestechungszahlungen und sonstige Zahlungen, deren Zuwendung eine rechtswidrige strafbare oder bebußbare Handlung darstellt, dürfen nach § 4 Abs. 5 Nr. 10 S. 1 EStG nicht als abzugsfähige Betriebsausgaben den Gewinn mindern. Aus diesem Grund verwirklicht die steuerliche Geltendmachung von solchen Zahlungen jedenfalls den objektiven Tatbestand des Steuerhinterziehungstatbestands nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO. Was aber, wenn der Vorwurf der Korruption nicht aufrechterhalten werden kann? |

    1. Korruptionsvorwurf

    Häufig erhärtet sich ein Korruptionsvorwurf im Ermittlungsverfahren deshalb nicht, weil der Empfänger der Zahlung nicht ermittelt werden kann. Dies gilt insbesondere für solche Fälle, in denen Zahlungen an tatsächliche oder angebliche Vermittler/Agenten im nicht europäischen Ausland gezahlt wurden, die Ermittlungsbehörden aber den (Anfangs-)Verdacht hegten, diese Zahlungen seien (jedenfalls teilweise) zu Bestechungszwecken eingesetzt worden. Das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 S. 1 EStG greift dann bei dem Nichtnachweis einer Korruptionsstraftat nicht ein.

     

    Mitunter versuchen die Ermittlungsbehörden anschließend, den Vorwurf der Steuerhinterziehung damit aufrechtzuerhalten, dass der Steuerpflichtige entgegen § 160 Abs. 1 S. 1 AO den Empfänger nicht benennt, weshalb diese Ausgaben nicht berücksichtigt werden dürften. Tatsächlich scheidet eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung aber aus.