27.03.2009 | Schätzung
Die Schätzung im Besteuerungs-und im Steuerstrafverfahren
zum Beitrag von Dr. Jost Schützeberg, StBp 09, 33
Obwohl es sich bei der Schätzung um ein steuerrechtliches Institut handelt, kann es auch im Strafverfahren eine entscheidende Rolle spielen. Es ist jedoch zu beachten, dass sich die Anforderungen an eine ordnungsgemäßeSchätzung nach dem jeweils anzuwenden Verfahrensrecht richten.
Stellungnahme in der Literatur
Grundsätzlich ist es Aufgabe der Finanzbehörde, den steuerrechtlich relevanten Sachverhalt selbstständig zu ermitteln (§ 88 Abs. 1 AO). Ist sie dazu nicht in der Lage, hat sie die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abs. 1 S. 1 AO zu schätzen. § 162 Abs. 2 und 3 AO nennt beispielhaft weitere Anlässe für eine Schätzung.
Nachdem Schützeberg - für das Besteuerungsverfahren - zur Aufgabe der Schätzung, zum Sicherheitszuschlag und zum Grundsatz „in dubio pro reo“ ausgeführt hat, stellt er die unterschiedlichen Schätzmethoden vor, wobei er zwischen dem inneren Betriebsvergleich (Nachkalkulation, Zeitreihenvergleich, Chi-Quadrat-Test, Vermögenszuwachs- und Geldverkehrsrechnung) und dem äußeren Betriebsvergleich differenziert. Der Abschnitt endet mit Ausführungen zu Schätzungsfehlern und Rechtsschutzmöglichkeiten.
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