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  • · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Schätzung von Besteuerungsgrundlagen bei Kassenmanipulation

    von Oberstaatsanwalt Dr. Jost Schützeberg, Köln

    | Insbesondere in bargeldintensiven Branchen, wie etwa der Gastronomie, bietet die elektronische Registrierkasse die Möglichkeit, Umsätze und Gewinne zu manipulieren. Entsprechende Aufzeichnungssysteme sind daher regelmäßig Gegenstand von Außenprüfungen und, wie der vorliegende Beschluss des BGH zeigt, von steuerstrafrechtlichen Entscheidungen. |

     

    Sachverhalt

    Der Angeklagte (A) betrieb zwei Asia-Imbisse, deren Gewinn er durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte. Ab dem Jahr 07 ließ er nicht mehr alle Einnahmen der Betriebe in den Jahresabschluss einfließen: Er nutzte Registrierkassen, die so programmiert waren, dass es ihm möglich war, nicht sämtliche Umsätze auf den Tagesendsummenbons (sog. Z-Bons) auszuweisen. Hierzu diente neben dem „Trainer-Modus“, während dessen Nutzung die eingegebenen Buchungsvorgänge grundsätzlich nicht erfasst wurden, auch die Nutzung der Rückgabe- und der Stornofunktion, deren Betätigung später nicht auf den Z-Bons ersichtlich war. Durch diese Manipulation enthielten die Jahresabschlüsse 07 bis 12 um zwischen 122.743 EUR und 534.084 EUR zu niedrige Gewinne. Um Steuern zu verkürzen, gab A bei den Finanzbehörden für die Jahre 08 bis 12 Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuererklärungen ab, in denen er jeweils zu geringe Umsätze bzw. Gewinne angab. Entsprechend seiner Angaben erließ die Finanzbehörde unzutreffende Einkommen- und Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 08 bis 11.

     

    Das LG Kassel hat A wegen Steuerhinterziehung in 15 Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen i. H. v. 851.763,31 EUR angeordnet. Im Übrigen hat das LG das Verfahren wegen Verjährung eingestellt. Schwerpunkt der Entscheidung sind Ausführungen zur Schätzung im Strafverfahren mithilfe der Richtsatzsammlung des BMF.