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  • 01.06.2007 | Schätzung

    Haftung eines Steuerfachgehilfen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung

    § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO ist kein Sonderdelikt. Auch der Kreis in Frage kommender Gehilfen zu einer Steuerhinterziehung (§ 27 StGB) ist nicht beschränkt (FG Münster 20.9.06, 5 K 4518/02 U, Abruf-Nr. 071693).

     

    Sachverhalt

    K betreute als angestellter Steuerfachgehilfe die A-GbR, ein Schank- und Speiselokal. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass erhebliche Teile der Warenlieferungen und der Betriebseinnahmen nicht erfasst worden waren. Die Gesellschafter der GbR wurden später wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.  

     

    Die Gesellschafter beriefen sich darauf, ihrem „Steuerberater“ K gesagt zu haben, dass es mit der Buchführung nicht „klappe“. Man habe sich darauf geeinigt, dass K die täglichen Einnahmen schätze. Wie K dies getan habe, wisse man nicht. K bestreitet diese Abrede. Seinen Einspruch gegen einen Strafbefehl wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung habe er nur aufgrund der Androhung des Gerichts zurückgenommen, ihn ansonsten wegen Anstiftung zur Steuerhinterziehung (§ 26 StGB) zu verurteilen. 

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage gegen die Inanspruchnahme als Haftungsschuldner blieb erfolglos. Wer eine Steuerhinterziehung begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet gemäß § 71 AO für die verkürzten Steuern. Teilnehmer einer Tat ist auch der Beihilfeleistende. Beihilfe leistet, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener Tat Hilfe leistet (§ 27 StGB).