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  • 01.08.2002 · Fachbeitrag · Schätzung

    Hinterzogene Zinseinkünfte

    | Bei der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen, die im Zusammenhang mit Steuerhinterziehung stehen, gilt der Grundsatz „in dubio pro reo“. Eine Schätzung auf Wahrscheinlichkeitserwägungen, d.h. auf ein reduziertes Beweismaß zu stützen und an der oberen Grenze des für den Einzelfall zu beachtenden Schätzrahmens auszurichten, ist unzulässig (BFH, Beschluss 29.1.02, VIII B 91/01, BFH/NV 02, 749). (Abruf-Nr. 020766) |