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  • 22.06.2011 | Verwertungsverbot/Schätzung

    Daten von angekauften Steuer-CDs auch steuerrechtlich verwertbar

    von Dr. Marko Matthes, LL.M.oec., RiFG Köln, und LRD Max Rau, STRAFA-FA Köln

    Mit dem Ankauf von Daten-CDs durch die Finanzverwaltung war von Anfang an der Vorwurf verbunden, die Kontodaten seien in rechtswidriger Weise erlangt worden und deshalb nicht verwertbar (Kleinhofer/Krug, StV 08, 660; Göres/Kleinert, NJW 08, 1353; Kamps, ErbR 10, 153, 157 f). Die Rechtsprechung hat aus strafrechtlicher Sicht das Eingreifen eines Verwertungsverbots bereits abgelehnt. Nunmehr existiert ein AdV-Beschluss des FG Köln, der sich mit der Verwertbarkeit der CD-Daten im Besteuerungsverfahren sowie Möglichkeiten der Zuschätzung bei fehlender Mitwirkung befasst (FG Köln 15.12.10, 14 V 2484/10, Abruf-Nr. 111875).  

    1. Sachverhalt des FG Köln vom 15.12.10, 14 V 2484/10

    Die Auswertung einer CD ergab Hinweise auf den Beschuldigten, insbesondere die Kontoeröffnung bei der Credit Suisse aus dem Jahr 1991 sowie den Kontostand in 2007. Bei der daraufhin im Juni 2010 erfolgten Durchsuchung der Wohnräume wurden allerdings keine Unterlagen mit Bezug auf das entsprechende Konto bei der Credit Suisse in der Schweiz gefunden. Die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss wurde vom LG zurückgewiesen. Das FA änderte mit Datum vom 5.7.10 die Steuerbescheide für die Jahre 1999 bis 2008 gegen den Beschuldigten und seine Ehefrau. Diese Bescheide, in denen Hinzuschätzungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen vorgenommen worden waren, wurden dem Beschuldigten und seiner Ehefrau einzeln bekanntgegeben und enthielten Hinweise auf die Ermittlungen der Steufa.  

     

    Nach fristgerecht eingelegtem Einspruch wies das FA mit Schreiben vom 22.7.10 den Beschuldigten darauf hin, aus den der Steufa vorliegenden Unterlagen ergebe sich, dass er seit dem 18.9.91 bei der Credit Suisse ein Konto unterhalten habe. Erträge hieraus seien in den Steuererklärungen nicht angegeben worden. Der Aufforderung, Unterlagen bei der Bank anzufordern und vorzulegen, sei er nicht nachgekommen. Dies rechtfertige die vorgenommenen Hinzuschätzungen, deren Höhe auf dem vorliegenden Kontostand im Jahr 2007 von 1.841.000 CHF basiere. Bei den Hinzuschätzungen sei in Anlehnung an die durchschnittliche Verzinsung eines Deka-Fonds (Sparkasse) von 5 % im Jahr ausgegangen worden.  

     

    Nachdem der Aussetzungsantrag des Beschuldigten vom FA abgelehnt worden war, begehrte er beim FG vorläufigen Rechtsschutz. Er rügte die unterlassene Anhörung vor Erlass der Änderungsbescheide sowie das Fehlen einer nachprüfbaren Begründung der Besteuerungsgrundlagen. Ihm und seiner Ehefrau sei insbesondere aufgrund verweigerter Akteneinsicht eine substantiierte Verteidigung verwehrt. Weiterhin stünden einer Verwertung der Daten-CD Beweisverwertungsverbote entgegen. Die mit dem Datenankauf verwirklichte Verletzung des Rechtsstaatsprinzips nach Art. 20 Abs. 3 GG sowie der Grundrechte aus Art. 103 und Art. 19 GG ergebe bei kontrollierend gewichtender Abwägung, dass vorliegend ein unzulässiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 mit Art. 1 Abs. 1 GG vorliege. Ein Beweisverwertungsverbot folge ferner daraus, dass die Daten bekanntermaßen manipuliert worden seien. Er berief sich hierbei auf einen im Handelsblatt erschienenen Artikel. Es fehle die Übereinstimmung der CD-Daten mit den Ursprungsdaten; eine Manipulation noch nicht gelöschter, aber möglicherweise geänderter Teilbereiche sei nicht ausgeschlossen.