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  • 29.10.2008 | Schätzung

    Sicherheitsabschläge bei Beitragsvorenthaltung

    Steht fest, dass Beitragsvorenthaltungen dem Grunde nach begangen worden sind, dürfen Strafverfolgungsbehörden den Schadensbetrag schätzen. Eventuelle Unsicherheiten können im Rahmen eines Sicherheitsabschlags berücksichtigt werden (Saarländisches OLG 17.7.08, 1 Ws 131/08, Abruf-Nr. 083128).

     

    Sachverhalt

    Die StA hatte gegen einen „Armierungsmafioso“ Anklage wegen Beitragsvorenthaltung (§ 266a StGB) erhoben. Der entstandene Schaden wurde unter Berücksichtigung eines Lohnanteils von 2/3 auf Basis der festgestellten Umsätze geschätzt. Nach Auffassung des LG war der Schadens­betrag nicht hinreichend konkretisiert, weshalb es die Anklage nur teilweise zuließ. Die sofortige Beschwerde der StA war erfolgreich.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das Hauptverfahren ist zu eröffnen, wenn hinreichender Tatverdacht besteht (§ 203 StPO). Grundlage für dessen Beurteilung sind die Ermittlungs­ergebnisse sowie etwaige Einlassungen des Angeschuldigten. Bei zweifelhafter Verdachtslage kann das Gericht weitere Ermittlungen zur besseren Aufklärung der Sache anordnen (§ 202 StPO). Zwar ist das Gericht hierzu nicht verpflichtet. Hält es Einwendungen des Angeschuldigten für relevant, liegen solche Ermittlungen aber nahe. Unterlässt das Gericht trotzdem ergänzende Überprüfungen, darf es die Eröffnung des Hauptverfahrens gerade nicht mit dem Hinweis auf die fehlende Aufklärung ablehnen. Es bleibt dann allein der Hauptverhandlung vorbehalten, den für die Schadens­berechnung relevanten Lohnanteil zu bestimmen, wobei auch ein Sachverständiger hinzugezogen werden kann.  

     

    Prinzipiell dürfen vorenthaltene Beiträge geschätzt werden, wenn eine konkrete Schadensberechnung aufgrund fehlender Buchhaltungsunter­lagen und sonstiger Erkenntnisquellen nicht möglich ist (BGH 3.12.07, PStR 08, 48, Abruf-Nr. 080116). Anders ließen sich Sachverhalte, in denen die
    Beschäftigung „schwarzer“ Arbeitnehmer feststeht, die Berechnung des Schadens aber wegen lückenhaften Unterlagen nicht möglich ist, strafrechtlich nicht erfassen. Fehlerquellen kann das Gericht dadurch kompensieren, dass es einen Sicherheitsabschlag macht (BGH 13.6.01, wistra 01, 464), um z.B. die Beschäftigung von Geringverdienern zu berücksichtigen.