01.03.2004 · Fachbeitrag · Scheinfirma / Umsatzsteuerkarussel
Kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Tarnfirmen
| Grundsätzlich kann der Lieferer dem Abnehmer die Verfügungsmacht an dem Gegenstand auch dadurch verschaffen, dass er einen Dritten, der die Verfügungsmacht bislang innehat, mit dem Vollzug der Maßnahme beauftragt. Ein Unternehmer, der unter fremdem Namen auftritt, liefert dagegen selbst, wenn nach den erkennbaren Umständen durch sein Handeln unter fremdem Namen lediglich verdeckt wird, dass er und nicht der "Vertretene" die Lieferung erbringt (BFH 4.9.03, V R 9/02 und BFH 4.9.03, V R 10/02, Abruf-Nr. 032803 und 032804). |
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