01.07.2002 · Fachbeitrag · Scheinvertrag
Verschleierung von Arbeitseinkommen
| Wird durch den Abschluss eines Scheinvertrages eine Gehaltszahlung verschleiert, so kann darin Beihilfe zur ESt-Hinterziehung des Gehaltsempfängers liegen. Die Strafbarkeit eines unberechtigten Vorsteuerabzugs aus einer Scheinrechnung entfällt nicht deswegen, weil der Aussteller der Rechnung die dort gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer an das FA abgeführt hat (BGH 20.3.02,5 StR 448/01, n.v.). (Abruf-Nr. 020669) |
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