01.10.2003 · Fachbeitrag · Schmuggel
Konkurrenzverhältnis zwischen § 373 AO und § 370a AO a.F.
| Der gewerbs- und bandenmäßige Schmuggel nach § 373 AO stellt gegenüber § 370a AO a.F. die speziellere Norm dar (BGH, Beschluss 19.6.03, 5 StR 160/03, n.v.). (Abruf-Nr. 031683) |
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