· Fachbeitrag · Steuerhinterziehung
Cum-Ex-Skandal: Schwere Steuerhinterziehung und gewerbsmäßiger Bandenbetrug?
von RD David Roth, LL.M. oec., Köln
| Das OLG Frankfurt a.M. hat bei einer Anhörungsrüge gegen die Aufrechterhaltung eines Haftbefehls erneut entschieden, dass das sog. Cum-Ex-Leerverkaufsmodell neben schwerer Steuerhinterziehung auch als gewerbsmäßiger Bandenbetrug (§ 263 Abs. 5 StGB) gewertet werden kann. |
Sachverhalt
Nach den Ermittlungen der GStA Frankfurt a.M. ist der Angeklagte (A) als sog. spiritus rector dringend verdächtig, mittels des sog. Cum-/Ex-Leerverkaufsmodells mit anderen Tatverdächtigen unrechtmäßige Kapitalertragsteuererstattungen im großen Stil bewirkt zu haben. Er ist daher wegen schwerer Steuerhinterziehung angeklagt. Nach Flucht des A in die Schweiz erließ das LG einen Haftbefehl, der auch den Vorwurf des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs umfasste und ‒ trotz Beschwerde des A ‒ vom OLG bestätigt wurde. Gegen diesen Bestätigungsbeschluss wendet sich der A nun mit einer Anhörungsrüge. Er macht die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend. Das OLG habe einschlägige BFH-Rechtsprechung nicht beachtet. Zudem sei die Einordnung als gewerbsmäßiger Bandenbetrug neu und überraschend. Bei gewerbsmäßigem Bandenbetrug droht dem A mit größerer Wahrscheinlichkeit die Auslieferung an Deutschland.
Entscheidungsgründe
Das OLG Frankfurt a.M. weist die Anhörungsrüge mangels Gehörsverletzung als unbegründet zurück (6.5.21, 2 Ws 132/20, Abruf-Nr. 223365).
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