26.06.2008 | Schwarzarbeit
Schadenersatz bei Ohne-Rechnung-Werkvertrag
Ob ein Werkvertrag aufgrund einer Ohne-Rechnung-Abrede insgesamt nichtig ist, richtet sich nach § 139 BGB. Ein Berufen auf die Gesetzwidrigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede kann treuwidrig sein (BGH 24.4.08, VII ZR 140/07, Abruf-Nr. 081730). |
Sachverhalt
Die Kläger beauftragten B mit Vermessungsarbeiten für den Neubau ihres Einfamilienhauses. Für das von dem B zu beanspruchende Honorar wurde vereinbarungsgemäß – zum Zweck der Steuerhinterziehung – weder eine Rechnung erstellt noch eine Quittung erteilt. Die Kläger behaupten, infolge eines Vermessungsfehlers seien ihr Haus und ihr Carport falsch platziert worden und es sei ihnen dadurch ein Schaden von etwa 31.000 EUR entstanden. LG und OLG haben die auf Ersatz dieses Schadens gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, der Vertrag enthalte eine Ohne-Rechnung-Abrede und sei gemäß § 134 BGB, § 138 Abs. 1 BGB und § 139 BGB nichtig.
Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Dem ist der BGH nicht in allen Punkten gefolgt. Die Ohne-Rechnung-Abredeist gemäß §§ 134, 138 BGB nichtig (BGH BauR 01, 630). Sie habe aber nicht zur Folge, dass die Steuerhinterziehung Hauptzweck des Vertrags war und dieser schon aus diesem Grunde insgesamt nichtig ist (BGH NJW 03, 2742 m.w.N.). Hauptzweck des Vertrags war vorliegend vielmehr die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Vermessungsleistungen durch B.
Ob eine unzulässige Abrede zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags führt, richtet sich nach § 139 BGB. Nach dieser Vorschrift ist bei Nichtigkeit eines Teils eines Vertrags der gesamte Vertrag nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre. Ob diese Voraussetzungen vorliegen – ob also die Vermutung der Gesamtnichtigkeit durch einen entgegenstehenden (hypothetischen) Parteiwillen entkräftet wird – ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Diese Grundsätze gelten auch für die Frage, ob die Nichtigkeit einer Ohne-Rechnung-Abrede die Nichtigkeit des ganzen Vertrags zur Folge hat (BGH NJW 03, 2742; OLG Hamm BauR 97, 501; OLG Oldenburg OLGR 97, 2; OLG Naumburg IBR 00, 64; OLG Saarbrücken OLGR 00, 303 jeweils zum Werkvertrag).
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