01.12.2007 | Schwarzarbeitsgesetz
Straftat verdrängt Ordnungswidrigkeit
Die Subsidiaritätsregelung des § 21 Abs. 1 S. 1 OWiG greift mangels Tateinheit nicht ein, wenn die Dauerordnungswidrigkeit der unerlaubten Handwerksausübung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1e SchwarzArbG) zeitlich mit § 370 AO, § 266a StGB zusammentrifft (OLG Düsseldorf 3.8.07, IV-2 Ss (OWi) 28/079, Abruf-Nr. 072980). |
Sachverhalt
Der Betroffene wendet sich gegen die Verurteilung zu einer Geldbuße wegen unerlaubter Handwerksausübung. Diese Tat habe nicht als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden dürfen, weil er in diesem Zusammenhang bereits wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) und Vorenthalten von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden sei.
Entscheidungsgründe
Das OLG folgt dieser Bewertung nicht. Gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 OWiG wird nur das Strafgesetz angewendet, wenn eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist. Gleichzeitigkeit in diesem Sinne bedeutet materiell-rechtliche Tateinheit i.S. des § 52 StGB (OLG Schleswig SchlHA 05, 331). Hierfür müssen die tatbestandlichen Ausführungshandlungen in einem für sämtliche Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Teil zumindest teilweise identisch sein. Ein einheitliches Motiv, die Gleichzeitigkeit von Geschehensabläufen, die Verfolgung eines Endzwecks oder eine Zweck-Mittel-Verknüpfung reichen hierfür nicht aus.
Nach Ansicht des OLG sind die tatbestandlichen Ausführungshandlungen der Steuerhinterziehung und des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt einerseits und unerlaubter Handwerksausübung andererseits nicht – auch nicht teilweise – identisch.
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