26.06.2008 | SchwarzArbG
Bekämpfung der Schwarzarbeit
Das Bundeskabinett hat ein Aktionsprogramm für Recht und Ordnung auf dem Arbeitsmarkt vorgelegt. Es enthält ein Bündel an Maßnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Durch sie sollen die Prüfungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS), an deren Tätigkeit zuletzt der Bundesrechnungshof (BRH) scharfe Kritik geübt hatte, verbessert werden (PStR 08, 167 ff., in dieser Ausgabe).
1. Mitführungspflicht von Ausweispapieren
Im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) soll eine Mitführungspflicht von Ausweispapieren bei Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen in Branchen, welche von Schwarzarbeit besonders betroffen sind (Bau- und Taxigewerbe, Gastronomie), eingeführt werden. Mit der Feststellung der Identität anhand eines amtlichen Ausweises soll z.B. der Anmeldestatus bei der gesetzlichen Rentenversicherung schnell überprüft werden können. Bei einem Verstoß gegen die Mitführungspflicht sollen sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber belangt werden.
2. Sofortmeldung der Beschäftigungsaufnahme
Mit der Einführung der Mitführungspflicht für Ausweisdokumente wird auf die Mitführungspflicht des Sozialversicherungsausweises (§ 18h SGB IV) verzichtet. Aufgenommen werden soll im SGB IV allerdings eine Sofortmeldung zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme (Personendaten des Beschäftigten, Angabe des Arbeitgebers, Datum der Beschäftigungsaufnahme). Die Meldung soll direkt an die Datenstelle der Rentenversicherungsträger gehen und dort in einer Sonderdatei gespeichert werden, bis die endgültige Anmeldung der Beschäftigung vorliegt. Zugriff auf diese Daten sollen der Prüfdienst der Rentenversicherung, die Zollbehörden im Bereich der Schwarzarbeitsbekämpfung und die Berufsgenossenschaften haben.
3. Manipulationsmöglichkeiten bei Kassensystemen
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