· Fachbeitrag · Schwarzarbeit
Neue Bußgeldregelungen im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
von Dr. Gloria Versin, LL.M., Münster
| Das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch (SchwarzArbG) ist am 18.7.19 in Kraft getreten. Der Beitrag informiert über dessen neue Bußgeldvorschriften. |
1. Sanktionierte Pflichtverstöße
Arbeitgeber müssen viele sozialrechtliche Pflichten und Verhaltensvorschriften befolgen. Diese Vorschriften sind über verschiedene Gesetze verstreut, wie z. B. die Sozialgesetzbücher (insbesondere das SBG IV), das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG), das Mindestlohngesetz (MiLoG), Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) und das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Die Nichteinhaltung der sozialrechtlichen Pflichten und Verhaltensvorschriften kann strafrechtliche Verantwortlichkeit, zivilrechtliche Haftung und hohe Bußgelder nach sich ziehen. Der Gesetzgeber bürdet die sozialversicherungsrechtlichen Pflichten dem Arbeitgeber auf. Für eine GmbH übt der Geschäftsführer die Arbeitgeberfunktion aus.
Zuständig für die Prüfung, ob die sozialversicherungsrechtlichen Pflichten eingehalten sowie illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit bekämpft werden, ist die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS), eine Arbeitseinheit der deutschen Zollverwaltung. Die FKS verfügt über eine Personalstärke von circa 7.000 Bediensteten, die bundesweit in 41 Hauptzollämtern an 113 Standorten tätig sind. Derzeit hat eine signifikante Stärkung des Personals auf zunächst 10.000 Stellen begonnen, und perspektivisch sollen weitere rund 3.500 Stellen folgen. Die FKS kontrolliert, ob gesetzliche Vorschriften auf dem Arbeitsmarkt eingehalten werden, wie die Gewährung von Mindestarbeitsbedingungen und die Einhaltung der Melde- und Beitragspflichten des Arbeitgebers zur Sozialversicherung oder ausländerrechtlicher Vorgaben auf Grundlage des SchwarzArbG.
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