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  • 27.05.2008 | SchwarzArbG

    Friseurdienstleistungen im Altenheim

    Ob Schwarzarbeit in erheblichem Umfang (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SchwarzArbG) ausgeübt wird, bewertet sich nicht nur nach ihrer wöchentlichen Dauer und der Höhe der durch sie erzielten Einnahmen (OLG Hamm 1.4.08, 3 Ss OWi 167/08, Abruf-Nr. 081514).

     

    Sachverhalt

    A bot in einem Altenheim Friseurdienstleistungen an. Einen Meistertitel für das Friseurhandwerk besaß sie nicht und war auch nicht in die Handwerksrolle eingetragen. Ihre monatlichen Einkünfte schwankten zwischen 67 EUR und 425 EUR, die sie nicht versteuerte. Im Schnitt erlangte sie monatlich 254 EUR. Das AG verurteilte A wegen der Nichteintragung in die Handwerksrolle zu einer Geldbuße (§ 117 Abs. 1 Nr. 1 HandwO). Vom Vorwurf der Schwarzarbeit sprach es A frei, weil der Nebenverdienst unter der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 SGB IV lag. Zudem habe die Arbeitszeit nur 2½ Stunden pro Woche betragen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Beschwerde der A hatte – vorläufig – Erfolg, weil die vom AG getroffenen Feststellungen eine Verurteilung nicht tragen. Die Feststellungen enthalten nicht die Erfordernisse, welche handwerklichen Arbeiten A ohne Eintragung in die Handwerksrolle im Rahmen eines stehenden Gewerbes ausgeübt hat, und zwar für jeden Auftrag, nach Art, Umfang, Zeit und Ort.  

     

    Erfolg hatte auch die Rechtsbeschwerde der StA, soweit eine Sanktionierung wegen des Vorwurfs der Schwarzarbeit unterblieben war. Zu Unrecht habe das AG den „erheblichen Umfang“ der Dienstleistungen nur nach ihrer wöchentlichen Dauer und der Höhe der durch sie erzielten Einnahmen bewertet. Richtigerweise sei der erhebliche Umfang von Dienst- und Werkleistungen i.S. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SchwarzArbG nach objektiven Maßstäben zu beurteilen.