21.04.2011 | SchwarzArbG
Strafklageverbrauch durch § 153a StPO bei illegaler Beschäftigung einer Haushaltshilfe
Die unterlassene Abführung der Sozialversicherungsbeiträge (§ 266a StGB) und die Beschäftigung der Haushaltshilfe entgegen § 284 Abs. 1 SGB III (§ 404 Abs. 2 Nr. 3 SGB III) stellen eine Tat im prozessualen Sinn dar (OLG Oldenburg 22.6.10, 2 SsBs 27/10, Abruf-Nr. 102432). |
Sachverhalt
Der Betroffene wurde wegen vorsätzlicher Beschäftigung einer Arbeitnehmerin entgegen § 284 Abs. 1 SGB III ohne Arbeitsgenehmigung zu einer Geldbuße von 1.000 EUR verurteilt. Er hatte vom 1.1.07 bis zum 31.5.07 eine polnische Staatsangehörige als Haushaltshilfe beschäftigt, obwohl sie keine gültige Arbeitsgenehmigung besaß. Das Verfahren wurde durch das Hauptzollamt geführt. Zugleich wurde seitens der StA ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen (SVB) geführt. Dieses Verfahren wurde nach Zahlung einer Geldauflage gemäß § 153a StPO bereits in 2008 eingestellt. Das Hauptzollamt setzte im März 2009 eine Geldbuße fest, die das AG mit Urteil vom 7.12.09 bestätigte.
Entscheidungsgründe
Das OLG hob das Urteil auf. Aufgrund der Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (§ 153a StPO) ist es zu einem Strafklageverbrauch gekommen, welcher ein Verfahrenshindernis begründet, das der Verfolgung der Tat als Ordnungswidrigkeit entgegensteht (§ 153a Abs. 1 S. 5 StPO). Zwar werde das bloße Unterlassen der Anmeldung weder durch § 266a StGB noch durch § 404 Abs. 2 Nr. 3 SGB III erfasst; anmeldepflichtig hinsichtlich der Arbeitserlaubnis sei auch nicht der Arbeitgeber, sondern der Arbeitnehmer. Auch der Umstand, dass die Taten zeitlich parallel aufgrund eines Gesamtplans erfolgten, genügten allein noch nicht für die Annahme einer prozessualen Tat. Zu beachten sei aber, dass der Betroffene bei der Anmeldung der Haushaltshilfe bei der Krankenkasse als Einzugsstelle gemäß § 28a SGB IV ihre Staatsangehörigkeit hätte angeben müssen; dies hätte den Behörden eine Überprüfung der Arbeitserlaubnis ermöglicht.
Praxishinweis
Mehrere selbstständige Handlungen bilden eine Tat i.S. des § 264 StPO, wenn die einzelnen Handlungen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern nach den ihnen zugrundeliegenden Ereignissen bei natürlicher Betrachtung unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung auch innerlich derart unmittelbar miteinander verknüpft sind, dass
- der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und
- ihre getrennte Würdigung und Aburteilung in verschiedenen Verfahren als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde (BGH 5.11.69, 4 StR 519/68, NJW 70, 255). (CW)
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