24.01.2011 | Schweiz
Wird die Rechtshilfe in Steuerstrafsachen durch die Amtshilfe nach OECD-Standard überflüssig?
von RA Daniel Holenstein, eidg. dipl. Steuerexperte, Zürich
Erfordert die Verfolgung einer in Deutschland begangenen Steuerhinterziehung Informationen aus dem Ausland, sind die Ermittlungsmöglichkeiten der deutschen Strafverfolgungsbehörden durch die Souveränität des ausländischen Staates begrenzt. Diese sind nicht berechtigt, die erforderlichen Informationen selber zu erheben, sondern müssen sich dazu der Unterstützung durch die dafür vorgesehenen Organe des ausländischen Staates bedienen (Michael Pawlik, Zur strafprozessualen Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter ausländischer Bankdaten, Juristenzeitung 10, 693 ff., 694).
1. Historie der Amts- und Rechtshilfe
Für die Verfolgung von Steuerstraftaten stehen zur Beschaffung von Beweismitteln die internationale Rechtshilfe in Strafsachen sowie die internationale Amtshilfe in Steuersachen zur Verfügung. Das Europäische Übereinkommen vom 20.4.59 über die Rechtshilfe in Strafsachen ermöglicht den Vertragsstaaten, die Rechtshilfe bei Fiskalstrafsachen zu verweigern. Die Schweiz hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Zudem ist sie dem Zusatzprotokoll Nr. 99 vom 17.3.98 nicht beigetreten, das die Rechtshilfeverpflichtung auch bei Steuerstraftaten vorsieht. Somit kann sich im Bereich der direkten Steuern (Einkommens- und Vermögenssteuern) der Rechtshilfeverkehr in Fiskalstrafsachen zwischen Deutschland und der Schweiz nicht auf einen Staatsvertrag stützen.
Seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) am 1.1.83 hat die Schweiz jedoch eine innerstaatliche Rechtsgrundlage für die „kleine“ Rechtshilfe in Fiskalstrafsachen. Diese beinhaltet die Beschaffung und Herausgabe von Beweismitteln, nicht aber die Herausgabe von Vermögenswerten zwecks Einziehung (Abschöpfung), die Auslieferung von Verdächtigen sowie die Vollstreckung ausländischer Urteile. Das Bankgeheimnis steht der „kleinen“ Rechtshilfe nicht entgegen. Die Rechtshilfe ist zu leisten, wenn das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten als Abgabebetrug zu ahnden wäre, falls es sich in der Schweiz ereignet hätte.
Einen Abgabebetrug begeht, wer durch sein arglistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmäßig und in erheblichem Ausmaß eine Abgabe vorenthalten wird (Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht). Das bloße Verschweigen von Einkünften ist nach schweizerischem Steuerstrafrecht zwar als Steuerhinterziehung strafbar, gilt jedoch nicht als Abgabebetrug. Erforderlich sind immer besondere Machenschaften, Kniffe oder ganze Lügengebäude. Die Verwendung inhaltlich unrichtiger Urkunden zur Begehung einer Steuerhinterziehung ist in jedem Fall arglistig.
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