· Fachbeitrag · Steuerstrafverfahren
Die internationale Rechtshilfe (Teil 3)
von RA Björn Krug, FA StrafR und FA SteuerR, RA David Püschel, beide Knierim & Krug Rechtsanwälte, Mainz
| In PStR 17, 226 ff. (Teil 1) wurden die Grundzüge der Rechtshilfe und in PStR 17, 259 ff. (Teil 2) die Umsetzung des ausgehenden Rechtshilfeverkehrs dargestellt. Abschließend werden länderspezifische Besonderheiten des Rechtshilfeverkehrs mit einigen im Bereich des Steuerstrafrechts besonders relevanten Staaten (Schweiz, Liechtenstein, Österreich, Luxemburg und Vereinigte Staaten von Amerika) beleuchtet. |
1. Besonderheiten für die Schweiz
Die Schweiz genießt seit jeher den Ruf, ein vertrauenswürdiger Standort für Geldanlagen und deshalb besonders attraktiv für Steuerflüchtige zu sein.
1.1 Wesentliche Regelungen
Neben dem Schweizerischen Rechtshilfegesetz (IRSG) und der Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV) sowie dem von der Schweiz ratifizierten EuRhÜbk (inklusive des 1. und 2. ZP-EuRhÜbk, Berufung auf Art. 2 EuRhÜbk) und dem EuGeldwäscheÜbk existieren weitere ‒ die Schweiz in den Schengenbesitzstand einbeziehende ‒ Assoziierungsvereinbarungen und bilaterale Ergänzungsverträge (Kohlmann-Peters, Steuerstrafrecht, § 399 Rn. 378). Von besonderer Bedeutung ist daneben das BetrugsbekämpfungsAbk EU-CH (BBA), welches von der Schweiz seit dem April 2009 angewendet wird. Dieses umfasst die Amts- und Rechtshilfe bzw. die internationale Zusammenarbeit von Verwaltungs- und Justizbehörden. Das Abkommen betrifft Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen im Bereich der indirekten Steuern (z.B. Zollabgaben, Mehrwertsteuern, besondere Verbrauchsteuern auf Alkohol, Tabak, Mineralöl usw.) und Subventionen und des öffentlichen Beschaffungswesens. Direkte Steuern (beispielsweise Einkommen-, Vermögens- oder Gewinnsteuern) sind nicht Gegenstand des Abkommens.
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