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  • 01.12.2006 | Selbstanzeige

    Ablasshandel: Schweiz plant einmaligen Straferlass

    Der Schweizer Bundesrat will Steuerzahler motivieren, ihr bisher unversteuertes Vermögen zu deklarieren. Erben sollen bei Offenlegung der Steuerhinterziehung des Erblassers von einer geringeren Nachsteuer profitieren. Auch soll bei der erstmaligen Offenlegung eigener Steuerhinterziehungen auf die Sanktion verzichtet werden, so dass nur die geschuldete Steuer (Nachsteuer) und der Verzugszins entrichtet werden müssen.

     

    Hintergrund

    Die straflose Selbstanzeige soll nach dem Willen des Bundesrates einmal im Leben möglich sein und umfasst die direkte Bundessteuer sowie die Einkommen- und Vermögensteuern der Kantone und Gemeinden. Einzig die ordentliche Nachsteuer und der Verzugszins sollen für höchstens zehn Jahre erhoben werden. Bei jeder weiteren Anzeige soll die Sanktion – wie schon heute – ein Fünftel der hinterzogenen Steuer betragen und die Nachsteuer inklusive Verzugszins erhoben werden.  

     

    Die Möglichkeit zu einer straflosen Selbstanzeige soll für natürliche und juristische Personen bestehen. Wie bei der vereinfachten Erbennachbesteuerung soll die Privilegierung bei einer Selbstanzeige nur dann gewährt werden können, wenn  

    • die Behörden noch keine Kenntnis von der Hinterziehung hatten,
    • die steuerpflichtige Person die Behörden vorbehaltlos unterstützt und
    • sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht (Entwurf von Art. 181a Abs. 1 Bundesgesetz vom 14.12.90 über die direkte Bundessteuer).

     

    Der Mechanismus der straflosen Anzeige soll auf Teilnehmende einer Steuerhinterziehung ausgedehnt werden, d.h. Anstifter, Gehilfen oder Mitwirkende sollen unter den gleichen Voraussetzungen wie die steuerpflichtige Person von der straflosen Selbstanzeige Gebrauch machen können.