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  • 25.08.2010 | Selbstanzeige

    Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 9 AO auch bei unwirksamer - gestufter - Selbstanzeige?

    von LRD Max Rau, Vorsteher STRAFA-FA, Köln

    Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 9 AO beginnt, wenn die angezeigte Steuerverkürzung dem Grunde nach individualisiert werden kann, der Steuerpflichtige also Steuerart und Veranlagungszeitraum (VZ) benennt und den Sachverhalt so schildert, dass der Gegenstand der Selbstanzeige erkennbar wird (BFH 21.4.10, X R 1/08, Abruf-Nr. 101955).  

     

    Sachverhalt

    Kernpunkt des Rechtsstreits war, ob bei den im Jahr 1999 vorgenommenen Änderungen von Steuerbescheiden betreffend den VZ 1987 bereits Festsetzungsverjährung eingetreten war. Die entsprechenden Steuererklärungen waren am 10.11.88 beim FA eingegangen und die Steuern erklärungsgemäß festgesetzt worden. Am 6.11.98 reichte der Steuerberater des Klägers ein Schreiben ein, dass im Betreff als „strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO“ überschrieben war. Er erklärte „namens und im Auftrag“ seines Mandanten, dass unrichtige bzw. unvollständige Angaben in den Einkommensteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärungen gemacht worden wären. Daher sei für die Veranlagungen ab 1987 noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Wegen fehlender Unterlagen könnten jährliche Kontenstände und Zinsgutschriften derzeit nur geschätzt werden. Das Gesamtguthaben in Luxemburg dürfte etwa 1,5 Mio. DM ausmachen und es seien jährlich bis zu 80.000 DM nicht versteuerte Einnahmen aus Gewerbebetrieb auf die Konten eingezahlt und die Zinsen zur Aufstockung der Guthaben verwendet worden; die Zinsen dürften bis 130.000 DM jährlich betragen haben.  

     

    Das FA forderte den Kläger mehrfach - vergeblich - auf, die Angaben zu konkretisieren. Ausweislich eines Aktenvermerks legte der Kläger schließlich am 16.6.99 - im Rahmen einer Besprechung an Amtsstelle - Unterlagen und Berechnungen zu den in den Jahren 1987 bis 1996 erzielten Kapitaleinkünften und betrieblichen Einnahmen vor. Die daraufhin in 1999 erlassenen Änderungsbescheide wurden mit dem Argument angefochten, für das Jahr 1987 sei zum 31.12.98 Festsetzungsverjährung eingetreten.  

     

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