01.10.2006 | Selbstanzeige
Anforderung von Unterlagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Prüfungsanordnung
Teilweise bitten Betriebsprüfer schon im Vorfeld einer anstehenden Betriebsprüfung den Steuerpflichtigen oder seinen Berater, bestimmte Fragen zu beantworten, DATEV-Konten vorzulegen oder Daten in IDEA-tauglichem Format zu übermitteln.
1. Ausgangssituation
Nach § 197 Abs. 1 AO sind
- die Prüfungsanordnung,
- der voraussichtliche Prüfungsbeginn und
- der Name des Prüfers
dem Steuerpflichtigen eine angemessene Zeit vor Prüfungsbeginn bekannt zu geben. Nach Ansicht der Rechtsprechung ist der in § 5 Abs. 4 BpO vorgesehene Zeitrahmen – Zeit vor Prüfungsbeginn bei Großbetrieben 4 Wochen und bei Mittelbetrieben 2 Wochen – angemessen. Diese Zeit nutzen Betriebsprüfer teilweise aktiv zur Vorbereitung ihrer Prüfung. Sie bitten deshalb bereits im Vorfeld um die Beantwortung bestimmter Fragen oder die Übermittlung der DATEV-Konten oder einer DATEV-Archiv-CD. Der Wunsch, schon vor seinem Erscheinen an Amtsstelle Vorbereitungen zu treffen, dürfte auch vor dem Hintergrund des Einsatzes von IDEA weiter an Aktualität gewinnen.
2. Die möglichen steuerstrafrechtlichen Konsequenzen
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