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  • 01.10.2006 | Selbstanzeige

    Anforderung von Unterlagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Prüfungsanordnung

    von RR Dr. Karsten Webel, LL.M. (Indiana), Hamburg

    Teilweise bitten Betriebsprüfer schon im Vorfeld einer anstehenden Betriebsprüfung den Steuerpflichtigen oder seinen Berater, bestimmte Fragen zu beantworten, DATEV-Konten vorzulegen oder Daten in IDEA-tauglichem Format zu übermitteln. 

     

    1. Ausgangssituation

    Nach § 197 Abs. 1 AO sind  

    • die Prüfungsanordnung,
    • der voraussichtliche Prüfungsbeginn und
    • der Name des Prüfers

     

    dem Steuerpflichtigen eine angemessene Zeit vor Prüfungsbeginn bekannt zu geben. Nach Ansicht der Rechtsprechung ist der in § 5 Abs. 4 BpO vorgesehene Zeitrahmen – Zeit vor Prüfungsbeginn bei Großbetrieben 4 Wochen und bei Mittelbetrieben 2 Wochen – angemessen. Diese Zeit nutzen Betriebsprüfer teilweise aktiv zur Vorbereitung ihrer Prüfung. Sie bitten deshalb bereits im Vorfeld um die Beantwortung bestimmter Fragen oder die Übermittlung der DATEV-Konten oder einer DATEV-Archiv-CD. Der Wunsch, schon vor seinem Erscheinen an Amtsstelle Vorbereitungen zu treffen, dürfte auch vor dem Hintergrund des Einsatzes von IDEA weiter an Aktualität gewinnen. 

     

    2. Die möglichen steuerstrafrechtlichen Konsequenzen